Nachtrag zum Referate des Mag. Raths Haydinger. 2911. Untersuchungsakt gegen Franz Derfler u. Johann Schüttengruber wegen Exceß gegen die körperliche Sicherheit. Referent trägt auf folgendes Erkenntniß an: Franz Derfler u. Johann Schüttengruber haben sich eines Polizeyvergehens gegen die körperliche Sicherheit schuldig gemacht, u. sind mit 12 stündigem Arreste zu bestrafen. Die der Beschädigten Anna Weiß zustehende Entschädigung bleibt ihr auf dem Rechtswege vorbehalten. Gründe sind, daß die Inculpaten der Rauferey durch eigenes Geständniß u. Zeugen überwiesen sind, ihr trunkener Zustand aber bestättiget ist, u. die Zurechnung dieser Handlung als schwere Polizeyübertrettung ausschließt, andererseits aber als Polizeyvergehen geahndet werden muß, weil die Trunkenheit keine volle war, wodurch der Gebrauch der Verstandesu. Sinnenkräfte ganz aufgehoben gewesen wäre. Hr. Rath Freyinger dagegen ist der Meinung, diese Übertrettung sei als schwere Polizeyübertrettung gegen die körperliche Sicherheit nach § 163. des II. Theils des St. G. B. zu behandeln, die Inculpaten derselben schuldig, u. dieserwegen mit Anwendung des §. 23. litt. b. mit 24 stündigem Arreste zu bestrafen. Rath Maurer stimmt für den Antrag des Rathes Freyinger, weil bei dem Umstande, daß die Inculpaten noch wißen, daß sie geraufft haben, ihre Trunkenheit nicht von der Größe gewesen, daß keine Überlegung mehr vorhanden war, weil ferner Schüttengruber als Raufer bekannt, u. die Beschädigung bedeutender ist. Rath Buberl, u. der Herr Vorstand stimmen für den Antrag des Referenten daher Erkenntniß per majora: Franz Derfler u. Johann
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