Politische Ratsprotokolle 1838

Beschäftigung nach die nöthigen gewöhnlichen Kenntniße im Rechnen nicht abgesprochen werden, er ist bekanntlich ein gesunder rüstiger Mann so daß er allerdings im Stande ist, die nöthigen Gänge zu verrichten, auch müßen ihm die vielen Ortschaften um Steyr herum, in denen sich die Unterthanen befinden ziemlich genau bekannt sein, er weiset ferner nicht nur durch das beigebrachte Zeugniß seinen unbescholtenen Lebenswandel aus, sondern er ist auch ohnehin als ein ganz tadelloser, rechtlicher Mann seit vielen Jahren bekannt; er verdient weiters als hiesiger Bürger Rücksicht, u. es ist leicht begreiflich, daß sein Tandlergewerbe größtentheils von seiner Ehefrau u. seinen Kindern besorgt werden kann. Endlich besitzt er unstreitig als Tändler die hinlänglichen Schätzungskenntniße in Hinsicht auf Fahrniße, Haus- u. Wohnungserichtung, Kleider, Wäsche, Silber, Uhren, u.d.g., welche Kenntniße für in ihn bei Schätzungen auf Todfälle, bei Übergaben, Executionen u. d. g. wesentlich nothwendig sind; dagegen haben sich die übrigen Kompetenten über den Besitz dieser Kenntniße nicht ausgewiesen, es sind dieselben auch unter ihren Verhältnissen ganz und gar nicht anzunehmen. Auch ist schlüßlich zu bemerken, daß er für den Fall, als es verlangt würde, sich zur Leistung einer Caution von 50 - 60 - 100 fl CMz erbiethet. Ich trage daher darauf an, der Amtmannsdienst beim Mildenversorgungsfonde u. Stadtpfarrkirchamte sei dem Johann Hofer zu verleihen, u. hiernach sein Gesuch zu erledigen, die Gesuche der übrigen Competenten aber mit der Weisung auf die geschehene Dienstbesetzung zurückzustellen. Rath Haydinger ist der Meinung, daß, um die Qualification des in Antrag gebrachten Johann Hofer zu dem erledig-

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