vom 15. April d. J. besonders empfohlen; daher ich ihn aus diesen u. bereits vorne angeführten Gründen den übrigen Kompetenten, welche theils persönlich dem Magistrate gar nicht bekannt sind, und überhaupt dem Fraueneder an Eigenschaften nachstehen, vorzuziehen glaube. Ich trage daher auf folgenden Bescheid an: Dem Johann Frauender wird der erledigte hiesige Stadtwachtmeisterdienst mit dem mit selbem verbundenem Gehalte pr. 150 fl CMz jährlich, der freyen Wohnung, u. der Montour gegen dem verliehen, daß er sich stets der genauesten Erfüllung der ihm in dieser Eigenschaft obliegenden, u. in der höhern Orts sanctionirten Instruction enthaltenen Pflichten befleiße, sich stets nüchtern, anständig, und sittlich betrage sich der genauesten Subordination bei seinen Vorgesetzten unterziehe, und seine Amtsverrichtungen willig u. pünktlich vollziehe, weil sich der Magistrat von seinen Individuen, welche im untergeordneten Verhältnisse stehen, u. welche vorzüglich zur Einhaltung der Ruhe, Ordnung u. öffentlichen Sicherheit bestimmt sind, der strengsten Ordnung u. Folgsamkeit versichern muß. Hiervon wird derselbe durch Rathschlag u. dem Beisatze verständiget daß er sich wegen Ablegung des Diensteides bei dem Magistratspraesidio zu melden habe. Die Gesuche der übrigen Kompetenten sind mit folgendem Bescheide zu erledigen: Da die erledigte Polizeywachtmeisterstelle bereits verliehen ist, kann von diesem Gesuche kein weiterer Gebrauch mehr gemacht werden, daher selbes samt Beilagen rückgestellt wird. Mit diesem Antrage sind sämtliche Hr. Magistrats- u. Öconomie Räthe, der Bürgerausschuß das Praesidium einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Dem Johann Fraueneder wird der erledigte hiesige Stadtwachtmeisterdienst mit dem mit selbem ver-
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