Politische Ratsprotokolle 1838

pflichten eines Polizeywachtmeisters, wie selbe in der von dem k.k. Kreisamte bestättigten Instruction vom 22. August v.J. vorgezeichnet sind, in allen Eigenschaften vollkommen entsprechen. Der Polizeywachtmeister muß daher ein Mann im kräftigen Mannesalter u. empfehlendem Äußern sein, er muß den Dienst u. eine Stellung als Wachtmeister genau kennen, und da ihm die Polizeymänner, deren Anzahl sich nächstens vermehren dürfte, zunächst untergeordnet sind, so muß man sich auch von ihm versehen können, daß er auf die Polizeymänner imponirend einzuwirken vermag, sodaß diese täglich durch seine Leitung u. Anordnung zweckmäßig verwendet, u. so dem Magistrate die Beruhigung verschafft werde, daß durch dieses Personal die Hinderniße täglich beseitiget werden, welche der Herhaltung der öffentlichen u. PrivatSicherheit, der Ruhe u Ordnung im Wege stehen. Der Polizeywachtmeister soll daher bei dem k.k. Militär gedient haben oder noch dienen, und es ist durch mehrere Verordnungen vorgeschrieben, daß Militairs, welche bereits superarbitrirt, und zu einer Civil-Anstellung beantragt sind, besonders zu berücksichtigen seien, damit sie seiner Zeit dem Invalidenfonde nicht zur Last fallen, daher den Vorzug vor den bereits in einer Civil-Bedienstung stehenden Militärs haben. Nach dieser Voraussetzung glaube ich nun, daß die Polizeywachtmeisterstelle dem Johann Frauender, Führer beim 3. Bataillon des k.k. Infanterie-Regiments Richter zu Linz zu verleihen sei, denn derselbe ist dem Magistrate bereits persönlich bekannt, ist 30 Jahre alt, verehelicht, kinderlos, großer untersetzter Statur, gesund, stark, des Lesens u. Schreibens kundig, dient bereits 17 Jahre 5 Monathe beim Militär, u. ist. von seinem Bataillons-Commando mit Note

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