die Geburtsobrigkeit beruffen, u. es kann sohin diesem Gesuche nicht Statt gegeben werden. Hr. Rath Haydinger dagegen ist der Meinung, daß, nachdem in dem vorliegenden Gesuche die Bitte um den Heurathsmeldschein dermahlen nicht gestellt werde, demselben Statt zu geben, u. sich an die Herrschaft DeutschJaßnik um den Taufschein und die Entlaßung der Bittstellerin zu verwenden. sei. Dieser Meinung sind auch die Räthe Maurer u Buberl, daher Conclusum per majora: Sich, wie gebethen, mit Schreiben an die Herrschaft DeutschJaßnik zu verwenden. Referat des Magistratsraths Buberl. 1447. Protokoll mit den Ältern deren Kinder theils die Wochenschule, theils die sonntägige Wiederhohlungsschule nachläßig oder gar nicht besuchen. Da den Ältern dieser Kinder ein strenger Verweis ertheilt, und ihnen bedeutet wurde, daß im wiederhohlten Falle ihre nicht gesetzlichen Entschuldigungsgründe nicht mehr angenohmen, sondern sie nach der Strenge der Gesetze bestraft werden, selbe den Gesetzen auch genaue Folge zu leisten versprachen, so ist dieses Protokoll alles Fleißes aufzubehalten. 1455. Relation des Expedits ad N. 846 P., daß Johann Lutz den Lehrer Kuhn sowohl, als auch das Taxamt vollständig befriediget habe. Aufzubehalten, u. da Johann Lutz sowohl die rückständigen Taxen, als auch den Schuldbetrag an Franz Kuhn bezahlt hat, so erhält es von den dießfälligen Executionen sein Abkommen, u. sind die im hiesigen Ar-
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