mit Hofverordnung dto 27. März 1760 N. 1368 u. N 22. April 1780 N. 1369 bezeichneten kurzen und weiße Waarenhandlungen in die Klaße der Seidenhandlung gehören, welche er in Hauptstädten bestehen, da für das flache Land nur gemischte Waarenhandlungen bewilliget sind, so kann dem Michael Knabl als Besitzer einer Weißwaarenhandlungsgerechtsame keineswegs das Recht zustehen weder die Artikel der gemischten Waarenhandlung noch die der bürgerlichen Krämer zu führen, er hat sich demnach hiervon um so gewisser zu enthalten, und sich auf die als Weißwaarenhändler vorgeschriebenen Artikel zu beschränkten als er ansonst als Gewerbstörer behandelt, u. nach den dießfälligen Vorschriften bestraft werden würde. 1377. Gesuch mehrerer hiesiger Gewerksinnhaber u. Bürger um Bewilligung zur Errichtung einer Steinkohleniederlage allhier. Den Bittstellern auf ihr Gesuch zu Handen des Franz Pfaffenberger zu bedeuten, daß bei dem Umstande da in hiesiger stark bevölkerter Commercialstadt bei dem Vorhandensein so vieler Feuerstätten der Verbrauch des Holzes u. der Kohlen von größtem Belange ist, die Preise derselben seit der frei gegebenen Holzausfuhr auf dem Ennsfluße u. Aufkündung vieler Waldverläße von Seite der Herrschaft Steyr zum Nachtheile des hiesigen Platzes von Jahr zu Jahr ge-
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