weil dieselben wenigstens in der Stadt u. von den größeren Hausbesitzern durchgängig mehr als 1 fl W.W. beziehen, wenn sie anders nur ihre Schuldigkeit thun; zum 2. Fragepunkte, daß darum auch um der Nachtwächter selbst willen, die dabei zu Schaden kommen würden, eine Repartirung nach Maaßgabe der Konkurrenzinstruction vermieden werden solle, weil dieselbe an sich lästig ist, dann weil, wenn eine Verpflichtung eintrette, die Nachtwächter um das Mehr, was ihnen Geschenk u. guter Wille bisher zugewendet hat, kommen würden, endlich weil unter der obigen Voraussetzung guter Dienstleistung ohnehin jeder Hausbesitzer die Nachtwächter über ihre Gebühr gern bezahlt hat, u. noch zahlt, und weil durch eine concurrenzweise Repartition dem Neujahrwünschen derselben, als einer einmahl hergebrachten Gewohnheit, somit das Einsammeln ihres Lohns verbunden ist, nicht gesteuert, u. so den Hausbesitzern nur doppelte Last zugehen würde; zum 3. Punkte, daß die Mäntel als Kleidungsstück auf Kosten der Stadt gebraucht werden, oder doch Ungeziefer unter den Nachwächtern verbreiten, ja einer ihn von dem andern nicht nehmen würde, wodurch eben der beabsichtete Zweck wieder verlohren ginge. Conclusum. Ist unter Anschluß eines Rathsprotokollsextractes Bericht an das k. k. Kreisamt zu erstatten. gelesen Woisetschläger Oek. Rath Reißer Bgst. Grasl Oek. Rath Bleyer Sekretär
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