Ökonomische Ratsprotokolle 1838

derselben ein Betrag von beiläufig 64 fl 52 2/4 xr. Es ist nun die Frage, ob dieser Lohn überhaupt den Leistungen der Nachtwächter angemeßen sei. Abgesehen von der regen Lebensweise der meisten der hiesigen Insassen, nach welcher viele derselben um 4 – 5 Uhr früh ihr Tagewerk beginnen, welchen Umstand sich die hiesigen Nachtwächter wohl dann u. wann zu Nutze machen, so dürfte angenohmen werden, daß die Nachwächter das Jahr hindurch im Verhältniße täglich von 10 Uhr Abends bis 3 Uhr früh folglich 5 Stunden dem Dienste obzuliegen habe, wovon wenn angenohmen wird, daß in jeder Ortschaft 2 Nachtwächter bestehen, von denen jeder die halbe Zeit im Dienste zubringt, auf einen nur ein Zeitaufwand von 2 1/2 Stunden fällt. Ein Nachtwächter, der seinen Bezirk nur zu durchwandern, und dabei Aufsicht zu pflegen hat, dann zur Tageszeit seiner gewöhnlichen Beschäftigung u. seinem gewöhnlichen Verdienste wieder nachgeht, dürfte hinsichtlich seiner Verrichtung nicht einmahl mit einem Tagelöhner, welcher des Tages 12 Stunden lang hart arbeiten muß, gleich zu behandeln sein; wenn nun ein Taglöhner derzeit in der Regel einen Taglohn von 42 xr W.W. hat, so fallen davon auf 2 1/2 Stunden 8 3/4 W.W. dagegen entfallen von obigen Nachtwächterlohne pr. 64 fl 52 xr auf diesen Zeitraum 10 2/3 xr W.W. Nach der obigen Berechnung bezieht ein Nachtwächter der Ortschaften Stadt, Ennsdorf, Steyrdorf u. Aichet mehr als den eben ausgezeigten Betrag von 10 2/3 xr u. wenn auch die Nachtwächter der übrigen Ortschaften um etwas weniger Lohn haben sollten, so haben sie dagegen auch einen kleineren Terrain zur Aufsicht zugewiesen, und daher weniger Zeit- und Mühnaufwand. Ich glaube daher, es

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