Schulden zu zahlen hinterlaßen, sie selbst höchst dürftig, u noch dazu krank u. von siechem Körper ist, daher die Zahlung der dießfälligen Krankheits- u. Leichenkosten pr. 53 fl 7 xr CMz ihr fast unerschwinglich ist, so dürfte unter den ebenfalls im Pensionsgesuche ausgewiesenen Umständen, daß ihr Mann über 30 Jahre hierorts diente, u. sein letzter Jahresgehalt 300 fl CMz betragen, auch sie pensionsfähig ist, dieses Gesuch hohen Orts vorgelegt u. um Bewilligung zur Auszahlung des gesetzlichen Konduktsquartals pr. 75 fl CMz aus den städtischen Renten die Bitte gestellt werden. Mit diesem Antrage sind sämtlich Votanten einverstanden, daher: Conclusum per unanimia Ist unter Anschluß des Gesuches Z. 6564 P. u. eines Rathsprotokollsextractes Bericht an das k.k. Kreisamt zu erstatten, und darin ein Erwirkung der hochortigen Bewilligung zur Auszahlung des Konduktsquartals pr. 75 fl CMz aus den städtischen Renten an Anna Hübel zu bitten. 6563. Anna Hübel Kanzellistenswittwe, um Erwirkung der Zahlungsanweisung ihrer normalmäßigen Pension. Referent erstattet folgenden Vortrag: Da die Bittstellerin sowie in diesem vollständig belegten Gesuche ausweiset, daß ihr am 26. August d.J. verstorbener Mann Josef Hübel, erster Magistratskanzellist allhier, mit einem Jahresgehalte von 300 fl CMz über 30. Jahre in städtischen Diensten standen, kein Vermögen, vielmehr viele Schulden hinterlaßen, sie selbst kränklich und zum Erwerbe untauglich, und beide stets mitsammen lebten, nie geschieden waren, auch der Verstorbene in keinem verrechnenden Dienste gestanden, seine Kanzleidienste aber mit allem Eifer u. Gewissenhaftigkeit versehen, so dürfte unter diesen gesetzlichen Umständen kein Anstand walten, hohen Orts um die Bewilligung zur Auszahlung der normalmässigen Pension für selbe von dem letzten Gehalte ihres Mannes pr. 300 fl
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