können, in Pfennige abtheilen, und noch selten ihre Lebensmittel und die übrige Nothwendigkeit als Holz, Licht, etc etc. kaufen, wornach Bettel-Portionen ausfallen müssen. Sie können daher von ihrer Löhnung nicht leben, sind daher auf Betteleyen und Schmutzereyen beschränkt, als z.B. das Erbetteln der Neujahrsgeschenke von der Bürgerschaft, das Absammeln an Jahrmärkten für die Wache, bey den Bäckern, Müllern und Grieslern, sowohl der einheimischen als der fremden, welche die Wochenmärkte besuchen etc. etc. Wie soll nun der Polizeymann, der die magistrathl. polizeylichen Aufträge vollziehen soll und seiner Instruction und der Polizeyordnung gemäß alle polizeywidrigen Vorfälle zur Kenntniß des Magistrats zu bringen hat unbefangen und unabhängig dastehen und handeln, wenn er besorgen muß, daß ihm, im Falle er die pflichtschuldige Anzeige gegen einen Bürger macht, seine gewöhnlichen nothdürftigen Geschenke verweigert werden? Wenn man den Zweck will, muß auch die Mittel zur Erreichung desselben schaffen. Will man daher eine gut organisirte Polizey und die genaue Exequirung der Polizeyvorschriften, so gehören dazu die nöthige Anzahl Leute und die gehörige Bezalung derselben. Wenn ich eine Vergleichung der Bezüge eines hiesigen Polizeymannes und ferner der Polizeymannschaft anderer Magistrate anstelle, so ergeben sich folgende Differenzen: Bey dem Magistrate Wels hat der Polizeymann an Löhnung täglich 10 xr CMz an Service täglich 2 ℔ Rockenbrot oder das Relutum, Holz, Licht und freye Wohnung, so wie die große und kleine Montour. Bey dem Magistrate Linz hat der Feldwebel 20 xr CMz der Korporal 12 xr, der gemeine Mann 8 xr Löhnung täglich, 1 ℔ 24 Loth Brot, Service, freye Wohnung und Montour. Bey dem Magistrate Krumau bezieht der Polizeywachtmeister an Löhnung 170 fl an Montour 12 fl und freye Wohnung, der Polizeymann täglich 12 xr Löhnung, freye Wohnung und Montour.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2