Pflicht derselben vorhanden sei, den Wasserablauf von der höheren Umgebung nicht zu hemmen, daß ihre Häuser einst schon unter der Verpflichtung erbaut worden sind, daß zwischen ihnen der Wasserablauf freigelassen werde; sie behaupten ferner selbst nicht, daß zwischen ihren Häusern eine ganz eigene nur zum Wasserdurchlaufe bestimmte Mauer bestehe, und daß diese diejenige sei, deren Reparatur sie vorgenohmen haben; es ist also diese Reparatur anerkanntermaßen an den Hausmauern derselben geschehen, zwischen denen das Wasser den Ablauf hat. So wie es nun ihre Sache ist, diese Mauern auf ihre Kosten herzustellen, u. herzuhalten, welches wegen der Stellung derselben und dieses Wasserdurchlaufes mit mehreren Kosten verbunden ist, so haben sie anderntheils nicht erwiesen, daß die Stadtgemeinde aus einem Vertrage oder sonstigen Rechtstitel schuldig sei, einen Beitrag zu leisten, u. sie befinden sich in der nähmlichen Lage, wie so viele andere Hausbesitzer, an deren Häuser oder durch deren Häuser bei Regengüßen das Wasser an- oder durchrinnt, und es würde also ein Zugeständniß zu ihren Gunsten nicht wenige ähnliche Anforderungen nach sich ziehen, da schon in der Enge allein nicht diese zwei Häuser es nur sind, zwischen welchen das Regenwasser durchfließt. Übrigens hüthen sich die Beschwerdeführer anzuführen, daß die Abtritte und Ausgüße ihrer Häuser in eben diesen Wasserlauf hineingeleitet sind, und daß sie eben wegen des durchgehenden Wasserlaufes die Kosten der öfteren Reinigung dieses Schlauches, welcher zugleich ihr Hausschlauch ist, ersparen, und der widrige Geruch, wie in andern Häusern, nicht entsteht. Die
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