Ökonomische Ratsprotokolle 1838

ist eine nicht unbekannte u. nöthigenfalls nicht schwer zu erweisende Thatsache. Auch aus der Kanzley mußte er eines Tages vor nicht langer Zeit wegen Trunkenheit nach Hause gewiesen werden. Endlich habe ich als gewesener Rechnungsführer beim M. V. F. u Stadtpfarrkirchamte die Erfahrung gemacht, daß derselbe (ich will mich einstweilen keines grelleren Ausdruckes bedienen) mit den von ihm eingehobenen Amtsgeldern nicht ordentlich gebahrte. Da also Verweise u. Drohungen fruchtlos waren, der Dienst ein ordentliches u. sonst geeignetes Individuum fordert, und die Vorlage von Dienstentlaßungsanträgen höheren Orts nur in Hinsicht auf wirkliche Beamte vorgeschrieben ist, der hiesige Amtmann aber offenbar nur zu den untern Gerichtsdienern gehört, endlich das Hofdecret dto. 31. August 1817 enthält, daß selbst Beamte schon bei einem hohen Grade von Vernachläßigung ihrer Pflichten u. Obliegenheiten des Dienstes u. des Rechtes auf der Pension verlustig werden können, aber dieses beim Amtmanne Zeller der Fall allerdings ist, u. auf ihn von dem Magistrate u. den Partheyen in Hinsicht auf Gelder u. Amtsgeschäfte seines niedrigen Betragens wegen kein Vertrauen mehr gesetzt werden kann, so glaube ich, derselbe sei seines Dienstes ohneweiters zu entlaßen, u. es sei wegen Aufstellung eines anderen Individuums das geeignete zu verfügen. Herr Magistratsrath Haydinger ist der Meinung, daß dem Amtsmanne Zeller aufgetragen werden solle, in längstens 8 Tagen seine Dienstesresignation umso sicherer anher zu überreichen, widrigens die Unterlassung als stillschweigende Entsagung angenohmen, u. zur weiteren Besetzung

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