5. Beheben sich alle Bedenken, ob eine Zahlung bei der Stadtkasse oder Bauamte anzuweisen sey und jeder Referent kann die Auskunft brevi manu bei dem Kasseamte einsehen. Es sey mit Bericht unter Anschluß eines Rathsprotokollsextraktes und einer Abschrift der Instruktion des Bauamtsverwalters die Bitte zu stellen daß alle Geldeinnahmen u. ausgaben dann Verrechnung durch den städtischen Bauamtsverwalter künftighin aufzuhören, dagegen beim städtischen Kasseamte zu geschehen habe und die Instruction hier noch abgeändert werden dürfte. Die übrigen Herrn Votanten sind mit diesem Antrage mit Ausnahme der Miethzinse von städtischen Gebäuden, der Hütten u. Ständen einverstanden. Hinsichtlich denselben glauben sie, daß die Einhebung dem Kassenbeamten nicht aufgetragen werden kann, weil sie nicht leicht vom Amte wegkönnen, sondern diese Einführung soll durch den Bauamtsverwalter jedoch mit dem Beding geschehen, daß er sie sogleich an das Kasseamt abführe daher Conclusum per majora. Es sey mittels Bericht unter Anschluß eines Rathsprotokollsextractes und einer Abschrift der Instruktion des Bauamtsverwalters die Bitte zu stellen, daß alle Geldeinnahmen und Ausgaben, dann Verrechnung derselben mit Ausnahme der städtischen Miethzinse und der Markthütten und Standlgelder, welche der Bauamtsverwalter gegen sogleiche Abfuhr an das Kasseamt noch einzuheben hat, durch den städtischen Bauamtsverwalter künftighin aufzuhören und dagegen beim städtischen Kasseamte
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