Ökonomische Ratsprotokolle 1837

amtsgeldrechnung gedrungen wurde. daher geschah, daß in die im Jahre 1833 errichtete Instruction auch das Nöthige in Betreff der Bauamtsgeldrechnung mit aufgenohmen und auch der Antrag gestellt wurde, daß derselbe die Miethzinse von den städtischen Realitäten Hütten u Platzgelder einzuheben und zu verrechnen habe. In diese Rechnung kommen Ausgaben auf Handwerksachen Wohnlöhnungen Materialankäufe Abfuhren in die Stadtkasse, dann noch auf die Stadtbeleuchtungen auflizirte Bauten. Allein diese Instruktion dürfte abermahls abgeändert werden denn 1. Ist es bei einem Caution von 200 fl CMz bedenklich, so bedeutende Verlagsgelder in einem Privathaus zu haben. Der Bauamtsverwalter ist gewöhnlich ein Bürger, ein Haus u Gewerbsbesitzer, der auf sein Gewerb das Hauptaugenmerk hat, dem man eine verläßliche Verrechnung und vollständige Manipulation mit Beruhigung nicht anvertrauen kann. Wird endlich dem Fall eines plötzlichen Todes gedacht, wo er eben bedeutende Gelder in Händen hat, so fällt die Gefahr für die Stadtkasse als Angehörige in die Augen. 2. Die Natur der Sache spricht dafür daß die Einhebung der Miethzinse eben so wenig als die Stadtbeleuchtung zum Bauwesen gehören. 3. Es dürfte keinem Anstande unterliegen, daß diese Geldrechnung wieder den städtischen Kassebeamten übertragen werde, welches zu mehrerer Aufsicht u. Uibersicht erwünscht seyn dürfte. 4. Haben sich derzeit die Geschäfte beim Kasseamte gemindert.

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