ämtlichen Ausspruche hierauf einen Anspruch hat, angetragen, weswegen sich wegen höherer Bewilligung zu dieser Auszahlung zu verwenden. Die Mag. Rathe Freyinger, Maurer, u. Buberl, dann der Ökonomierath u. Bürgerausschuß sammt dem Praesidio sind dagegen der Meinung : "Was die Vergangenheit betrifft, so könne in den Remunerirungs - Antrag des Hr. Magister Arming durchaus nicht eingegangen werden, weil de praeterito weder je etwas hiefür verlangt, noch stipulirt worden sei. Rüksichtlich der Zukunft aber falle jede weitere Rede hierüber von selbst weg, weil man dem Antrage vollkommen beistimmen müße, zu diesen ärztlichen Dienstverrichtungen einen bürgerlichen Wundarzt zu wählen, demselben wäre aber auch überdieß, die Leitung der hiesigen Krankenhäuser gegen Überlaßung der bisher von Hr. Arming hiefür bezogenen Remuneration jährlicher 25 fl CMz u. zwar aus dem Grunde zu übergeben, weil a. Hr. Arming nach seiner dienstlichen Stellung als öffentlicher Sanitaetsbeamten nothwendig öfter abwesend sei, u. schon aus dieser Rüksicht, u. weil derselbe weder Offizie, noch Subjecten halte u. habe, was in Bezug auf Schröpfen, Aderläße, Ahritirung , Verbandanlegung, Nachsicht hierwegen u.d.g. allerdings zu berüksichtigen komme, u. wünschenswerth bleibe, ein bürgerlicher Wundarzt zweckgemäßer u allseitiger entsprechen dürfte, u. dann b. weil zu erwarten steht, daß der bürgerliche Wundarzt gegen den Bezug dieser Remuneration für die Leitung der Krankenhäuser die ärztlichen Verrichtungen bei den hierortigen Criminal - u. Polizey - Arrestanten unentgeldlich leisten werde, weßwegen die hiesigen bürgerlichen Wundärzte noch vorläufig zu vernehmen, und im Falle ihrer affirmativen Erklärung hiernach Bericht an das k.k. Kreisamt zu erstatten wäre." Schließlich conformirt sich auch Mag. Rath Haydinger zu dieser Meinung, daher: Conclusum per unanimia: Sind noch vorläufig die hiesig bürgerlichen Wundärzte zu Protokoll zu nehmen, ob sie gegen Über-
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