gen Bescheide von 31. August 1825 Z. 2767 fortzusetzen und auszuüben gestattet wurde, weswegen er auch sich den mit einer solchen Stelle verbundenen Verpflichtungen und Haftungen zu unterziehen hatte, Buchegger aber seit längerer Zeit im Civil Arreste befindlich kein Vermögen mehr hat, sohin die Erfüllung der mit dieser Verleihung verbundenen Bedingungen in Hinsicht auf das Publikum, und der für derley Berechtigte bestehenden Polizeyvorschriften sich mit Grund nicht mehr erwarten läßt, so wird demselben über Einschreitten der Bürger das fragliche Befugniß von Amtswegen abgenohmen. H. Votant und Magist. Rath Maurer ist der Meinung, daß das der Laurenz Buchegger verliehene Befugniß nicht abzunehmen sey und begründet seine Meinung mit folgenden: 1. Würde sich der Magistrat mit früheren Bescheiden wiedersprechen, indem daß dem Laurenz Buchegger verliehene Befugniß nur als ein Kleinfuhrmannstelle und als Polizeygewerbe aber nicht als eine Bothenstelle anzusehen ist. Zur Einziehung dieses Gewerbes ist kein gesetzlicher Grund. 2. Hat das Publikum kein Zutrauen zu dem Laurenz Buchegger so kann sich dasselbe der Post oder anderer Gelegenheiten bedienen. H. Magistrats Rath Buberl stimmt dem H. Referenten bei daher Conclusum per majora. Ist die dem Laurenz Buchegger verliehene fahrende Linzerbothenstelle demselben abzunehmen. H. M. Rath Maurer Kreis Amts Sig. von 29. Juli 1836
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