einen Amtsarzt zu betrauen. Der Magistrat ist damit einverstan¬ den, daß, bis auf Widerruf, mit dieser Agende Herr San. Rat Dr. Anton Hain betraut wird. Der Amtsarzt für den Magistrat Steyr wird vom Magistrat Steyr ernannt und untersteht dienstrechlich dem Magistrat Steyr. 2. Die Fürsorgerinnen sind vom Magistrat Steyr und von der Be¬ zirkshauptmannschaft getrennt zu bestellen und haben daher für ihren Aufwand aufzukommen. getrennt Das übrige Personal untersteht weiterhin dienstrechtlich dem Lande, für nachstehend angeführte Kräfte erfolgt jedoch ein 50 %iger Ersatz der Personalkosten durch den Magistra Steyr: a) vollbeschäftigter Hilfsarzt (dessen Person noch nicht feststeht - vorläufig bis Ende dieses Jahres); b) Kanzleipersonal: Drei dauernd, einer befristet bis 31. 12. 1949, falls dessen Verwendung nicht mehr notwendig sein sollte. c) med. techn. Assistentin, ständig. d) Desinfektor, befristet bis 31. 12. 1949 c) Tbe-Schwester, befristet bis 31. 12. 1949. Der Amtsarzt des Bezirkes Steyr-Land, die beiden Gesundheits¬ pflegerinnen, das Lebensmittelpolizeiorgan und die Arztin für den Schuldienst, werden zur Gänze vom Land bezahlt. Der Sachaufwand wird 50 zu 50 mit Ausnahme der Dienstfahrten und Kraftwagenbeistellung gedeckt. Die Anforderung der Rückerstattung des auf den Magistrat Steyr entfallenden Anteiles für die anfallenden Kosten des Gesund¬ heitsdienstes erfolgt monatlich. ür die Zeit vom 1..1948 bis 30. 6. 1949 wird das Land eine Aufstellung über den Personal- und Sachaufwand dem Magistrat. übermitteln. Dieser wird hierzu binnen 4 Wochen Stellung nchmen. Differenzen administrativer Art sind von den Amtsärzten ihren Dienststellen mitzuteilen; im Falle sich diese Dienststellen nicht einig werden können, entscheidet das Amt der Landes¬ regierung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Vor inbarung (diese Niederschr. gilt als Vereinbarung) ist der 1. Juli 1949, vorbehaltlich der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Steyr.
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