VIII. Die mit diesem Vertrage verbundenen Gebühren sind von der Untermieterin zu tragen. IX. Der Vertrag wird einfach ausgefertigt und verbleibt als gemeinsame Urkunde bei der Untermieterin. Die Untervermieterin erhält auf Kosten der Untermieterin eine beglaubigte Abschrift. X. Gemäß § 104 J.N. vereinbaren die Vertragsteile für Streitigkeiten aus diesem Vertrage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz. Linz, am 20. Juli 1949 Steyr, den Der Bürgermeister: Der Staatrat: Der Stadtrat." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. 21. 2200/49 Ankauf eines 3. und 4. Kesselwagen Strabenteer. Vom Amte der o. ö. Landesregierung wurden dem Magistrate zwei weitere Kesselwagen Teer zugewiesen und wurde mit Bürgermeisterentschließung vom 10. 9. 1949 der Ankauf dieser beiden Kesselwagen Teer zu einem Gesamtbetrage von S 21.700.— genehmigt. Diese Bürgermeisterentschließung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Gemeindesrates. Antrag an den Gemeinderat: " Der Gemeinderat wolle beschließen? Die Bürgermeisterentschließung vom 10. 9. 1949, womit in Ergänzung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 24. 5. 1949 und vom 15. 7. 1949 21. 2200/49 ein dritter Kesselwagen Straßenteer zum Preise von S 9.700.-- und ein vierter Kesselwagen Straßenteer zum Preise von S 12.000.--, zusammen also S 21.700.-- bewilligt wurden, wird nachträglich genehmigt. Die Deckung dieser Ausgabe ist bei H. St. 711-34 zu nehmen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Nachtrag zur Tagesordnung: 21. 374/Präs. 49 Einführung e iner Nebengebührenordnung. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: Eine alte Forderung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten besteht darin, daß die Nebengebühren und Überstunden in eine für alle Magistratsbediensteten einheitliche Form gefaßt werden sollen. Bisher wurden einzelne Nebengebühren, je nach Fall, vom Bürgermeister bewilligt oder abgelehnt. Einzelne Zulagen haben sich aus
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