Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

Aufbahrungszeit: 112 Stunden vor dem Begräbnis Abstellgebühr für Leichen: S 2.-- für die ersten 3 Tage 1.-- für jeden weiteren Tag Berichterstatter Gemeinderat Franz Sohnabls Z1. 6630/46 Untermietvertrag zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Fa. Kraus & Schober, Dinz, petr. das Be¬ Standsobjekt Hans-Wagner-Strabe 8. Die Fa. Kraus & Schober hat sich nunmehr bereit erklärt, die in Frage stehenden Räume im Objekt Hans-Wagner-Straße 8 an den Magistrat Steyr zu den gewünschten Pachtbedingungen zu vermieten. Der Stadtrat hat daher in der Sitzung vom 2. 8. 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Der nachstehende Untermietvertrag wird genehmigt." Untermietvertrag, der am 20. Juli 1949 zwischen der Firma Kraus & Schober G.m.b.H. in Linz, Domgasse 10, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Irma Trenks, als Untervermieterin einerseits, und der Stadtgemeinde Steyr, vertreten durch den Bürgermeister Leopold Steinbrecher als Untermieterin andererseits, wie folgt abgeschlossen wurde: I. Die Firma Kraus & Schober, G.m.b.H. in Linz, in Hinkunft kurz Untervermieterin genannt, untervermietet und die Stadtgemeinde in Steyr, in Hinkunft kurz Untermieterin genannt, untermietet die von ersterer von der Vereinigten Eisen- und Stahlwerke-A. G. in Linz in derem Hause in Steyr-Münichholz, Hans-Wagner-Straße Nr. gemieteten und ebenerdig gelegenen Räume Nr. 126, 128 bis 131, die in beiliegendem, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plane Nr. 1132 vom Juli 1940, näher bezeichnet sind und einen Flächeninhalt von 144.30 m2 und einen Rauminhalt von 511 m3 haben. Die Übergabe derBestandräume an die Untermieterin und deren Bauzustand sind in einem in Gegenwar beider Parteien aufzunehmenden Protokoll festzuhalten, dem auch ein solches Inventar beizuschließen ist Protokoll und Inventar gelten ebenfalls als wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. II. Der Untermietvertrag wird zunächst auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 15. 8. 1948 für beide Teile unkündbar abgeschlossen. Wenn aber nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf dieser dreijährigen Bestandteit, das ist also bis 15. 5. 1951 einschl., von einem oder dem anderen Vertragsteile eine Erklärung abgegeben wird, daß er den Vertrag nicht fortzusetzen gedenkt, dann verlängert sich der Vertrag in einen solchen auf unbestimmte Dauer. In diesem Falle steht dann jedem der Vertragsteile eine einvierteljährige Kündigungsfrist zu, immer spätestens am 1. eines jeden Monates zum Letzten des entsprechenden Vierteljahres. Oben angeführte Erklärung wie auch eine Kündigung haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und müssen spätestens am 15. 5. 1951 bezw. an jedem Kündigungsersten in den Händen der

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