Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

derliche Eigenkapital in Form eines unverzinslichen Darlehens von S 7.000.-- vorzustrecken. Der Stadtrat hat sich in seinen Sitzungen vom 13. 9. und 30. S. 49 mit den vorliegenden Ansuchen befaßt und den Antrag gestellt: 1.) 21. 5289/49 Siedlerhilfe für den Mag. Dir. Stellv. Dr. Karl Enzelmüller Steyr: Gewährung eines Darlehens. In Abwesenheit von Dr. Karl Enzelmüller verliest der Berichterstatter folgenden Antrag des Stadtrates vom 13. 9. 1949: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Dem Mag. Dir. Stellv. Dr. Karl Enzelmüller, Steyr, wird ein unverzinsliches Darlehen von S 7.000.-- in Worten: Schillinge siebentausend, zuer Errichtung bezw. Vollendung seines Siedlungshauses in Steyr unter folgenden Bedingungen in Anlehnung an die Bestimmungen des § 34 der Dienstordnung für die Beamten des Magistrates Steyr über Aushilfen und Gehaltsvorschüsse bewilligt: 1. Das Darlehen ist rückzahlbar in monatlichen gleichen Raten von S 50.--, beginnend mit dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Monat, sodaß das Darlehen in knapp 12 Jahren getilgt ware. Die Raten werden vom Gehalt jeden Monat abgezogen. 2. Der Darlehensnehmer hat schriftlich sein Einverständnis zu erklären, daß im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 70 b und c der genannten Dienstordnung die ihm nach 9 44 Abs. 4, 5 und 6 zustehende Abfertigung zur Tilgung des Darlehensrestes verwendet werden kann. Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand ist der Rest des Darlehens in gleichen Raten von S 50.-- durch Abzug von der Pension zur Tilgung zu bringen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch A bleben ist der nach §-55 der genannten Dienstordnung allenfalls zustehende Todfallsbeitrag zur Tilgung heranzuziehen, ein allenfalls verbleibender Rest wird durch Abzug von der Pension der Witwe in monatlichen Raten von S 25.-- getilgt. Im übrigen geht die Verpflichtung zur Zahlung der Raten von S 50.— auf die Erben über. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstentsagung, Kündigung oder Entlassung sowie im Falle des § 44, Zahl 4 wird der Rest des Darlehens sofort fällig und können allfällige von dem Darlehensnehmer an die Stadtgemeinde Steyr noch zu stellende Ansprüche zur Tilgung des Darlehens herangezogen werden, insb. auch ein nach § 80 der genannten Dienstordnung zustehender Unterhaltsbeitrag. Die Erste Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft in Steyr e.G.m.b.H., Steyr, Tomitzstraße 14, hat diesem Schuldverhältnis gemäß § 1357 aBGB. als Bürge und Zahler beizutreten und ist eine diesbezügliche schriftliche Verpflichtungserklärung von der genannten Genossenschaft einzuholen. 4. Die genannte Genossenschaft hat eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterzeichnen, in der sie ihre ausdrückliche Einwilligung gibt, daß in dritter Satzpost nach dem für den Siedlungsbau vom Bunde und der Sparkasse gewährten Darlehen das Pfandrecht für das bewilligte Darlehen von S 7.000.-- in jener Einlagezahl einverleibt werden kann, in der die Parzelle 1674/4 KG. Steyr eingetragen werden wird.

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