Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

4.) Beschluß vom 10. 12. 1946, 21. 2726/46 betr. die Verpachtung eines Grundstückes als Sportplatz an die Sozialistische Partei Osterreichs, Bezirksleitung oteyr, Sektion 4, auf 10 Jahre. 5.) Beschluß vom 11. 3. 1947, Z1. 645/47 betr. die Pachtung der ehemaligen Flakgründe im Ausmaße von 14.36 ha um 1,01 S pro m2 von der Public Finance Branch USACA; 6.)Beschluß vom 8. 4. 1947, 21. 70/Präs. 47 betr. die Bezugsregelung für minderbelastete entlassene Angestellte des Magistrates Steyr: 7.) Beschluß vom 17. 6. 1947, 21. 3953/46 - 2252/46 betr. die Verpachtung des städt. Objektes Kaserngasse 1 an die städt. Unternehmungen auf unbestimmte Zeit um S 750.-- monatlich. 8.) Beschluß vom 12. 8. 1947, 21. 473/Fräs.46 betr. die Gewährung vonleuerungszuschlägen an die Gemeindebediensteten der Stadt Steyr. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Berichterstatter Stadtrat Franz Enge: 21. 4268/49 Richtigstellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.7.1949 betr. die Regelung des Wasserzinses. Verschiedene Unklarheiten und Unrichtigkeiten, fußend auf irrtümliche Annahmen, im Vorlagebericht der Mag. Abt. III, machen es notwendig, den Gemeinderatsbeschluß über die Erhöhung der Wasserleitungsgebühr in dieser Sitzung des Gemeinderates zu berichtigen. So wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 15. 7. 1949 beschlossen, die Wasserleitungsgebühr mit Wirkung vom 1. August 1949 zu erhöhen. Da jedoch die Ablesung und Verrechnung der Gebühr quartalsweise erfolgt, würde die Neufestsetzung der Gebühr mit 1. August 1949 eine Ablesung der Wassermesser und Gebührenberechnung für den Monat Juli eigens erfordern. Um diese Verwaltungsmehrarbeit zu ersparen und aus Gründen der Vereinfachung erfolgt daher die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit Wirkung vom 1. 7. 1949 (ab 3. Quartal 1949). Weiters wurde beschlossen, die Pauschalgebühr für den Stadtteil Münichholz je Wohnung und Monat um 60 Groschen von S 2.50 auf S 3.10 zu erhöhen. Die Pauschalgebühr für diesen Stadtteil wurde jedoch bereits mit Gemeinderatsbeschluß vom 12. April 1948 mit Wirkung vom 1. April 1948 auf S 3.-- erhöht, sodaß die Gebühr zufolge der neuerlichen Erhöhung um 60 Groschen nicht S 3.10, sondern S 3.60 beträgt. Es hat daher der Stadtrat in seiner Sitzung vom 2. 8. 1949 den Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Der Gemeinderatsbeschluß vom 15. 7. 1949 wird dahin abgeändert, daß er nunmehr wie folgt lauten soll:

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