Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

(Platzgebühren und Strafbestimmungen) mit nücksicht auf die geänderten Verhältnisse einer Novellierung. Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses vom 12. 8. 1949: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Nachstehende Textänderung der 66 und 73 der Lebensmittelpolizei- und Marktordnung der Stadt eyr hinsichtlich der Bestimmungen für die täglichen und Wochen- te märkte in Steyr und der Strafen, wird genehmigt: § 66. Platzgebühr. 1. Für Warenstände außerhalb des Vergnügungsparkes sind an Platzgebühren pro m2 und Marktdauer S 2.-- nebst einer 10 Zigen Polizeigebühr zu entrichten. Für Warenstände innerhalb des Vergnügungsparkes ist eine Pauschalabfindung nach Maßgabe der Vorschreibung durch das Marktamt zu leisten. 2. Für Schaustellungen und Volksbelustigungen, die der Lustbarkeitsabgabe unterliegen, beträgt die Platzgebühr pro m2 und Marktdauer Schaustellungen, sog. „Zuggeschäfte" sowie für S 1.50; für größere Schaustellungen mit nachweislich geringeren Losungen kann die Platzgebühr ebenfalls nach Maßgabe der vom Marktamte vorgeschriebenen Pauschalgebühren eingenoben werden. 3. Für die Anmeldung jedes Warenstandes bezw. jeder Schaustellung ist ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses Formular ist vom Marktamte zum Preise von S 1.— pro Stück zu beziehen und dann dieses wieder ausgefüllt einzureichen. Bezüglich des § 73 (Strafen) wird folgende Texünderung beantragt: § 73. Strafen. 1. Übertretungen der Marktordnung der Stadt Steyr werden je nach der Bedeutung des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Schuldigen mit Geld bis zu S 400.-- oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. 2. Mit der gleichen Strafe wird auch der Versuch einer Übertretung geahndet. 3. Auf das Strafverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, Gesetz vom 21. 7. 1925, BGBI. Nr. 275/25, An¬ wendung. 4. Die nach § 50 GtG. erforderliche Ermächtigung zur Erlassung von Organmandaten wegen Übertretung dieser Vorschriften werden durch das Magistratspräsidium erteilt. Der Stadtrat wird ermächtigt, allenfalls vom Ämte der o.ö. Landesregierung geforderte Änderungen der den meritorischen Inhalt nicht berührenden Bestimmungen dieser Neufassung im eigenen Wirkungsbereiche abzuändern. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 21. 3302/49 Genehmigung von Mitteln für die Regulierung der Schuhbodengasse. Im heurigen außerordentlichen Haushalt ist die Pflasterung der Mitteregasse und Schuhbodengasse einschl. Kanalisierung vorgesehen. Als ersten Teil hat das Stadtbauamt die Pläne für die Schuhbodengasse ausgeführt und die Arbeit an neuen Firmen ausgeschrieben. Die ersten

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