12. 3. 1949 die Gemeindegebarung der Jahre 1946 und 1947 überprüfte; der Rechnungshof hat in seinem Bericht an den Landtag in einem 24 Seiten umfassenden Elaborat zum Ausdruck gebracht, sic das/die Gebarung der Gemeinde Steyr betr. die Jahre 1946 und 1947, in Ordnung befindet, und alle Finanzangelegenheiten im Zusammenhange mit den Beschlüssen des Gemeinde- und Stadtrates ordnungsgemäß durchgeführt erscheinen. Der Rechnungsabschluß des Jahres 1948 ergibt nachstehende Darstellung: Ordentlicher Haushalt: Die Jahresrechnung umfaßt alle im Kalenderjahr 1948 fällig gewordenen Einnahmen und Ausgaben aufgrund der in diesem Rechnungsjahr entstandenen Zahlungsverpflichtungen. Die Jahresrechnung ist somit ein Gebührenabschluß (Soll-Abschluß). Die Gesmmteinnahmen betragen abzüglich des Ausfalles bei den Kasseneinnahmenresten aus Vorjahren S 10,406.526,86 denen Gesamtausgaben abzüglich des Abganges bei den Kassenausgaberesten aus Vorjahren von S 10,410,848,56 gegenüberstehen, sodaß der ordentliche Haushalt mit einem Gebarungsabgang von S 4.321,70 abschließt. Der Haushalt ist somit als ausgeglichen zu bezeichnen. Der Voranschlag 1948 sah Einnahmen von S 6,993,500.-- vor, denen Ausgaben von S 8,982,000.— gegenüberste¬ hen. Der voranschlagsmäßige Abgang betrug demnach S 1,988.500.—. Um diesen Abgang zu drosseln, hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 12. 4. 1948, in der der Voranschlag genehmigt wurde; beschlossen, die Hebesätze der Gewerbesteuer von 240 % auf den höchstzulässigen Hebesatz von 300 % bezw. 390 % und den Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 100 % auf 200 % zu erhöhen. Diese Maßnahme, sowie die Erlassung von Steuerordnungen für die Getränkesteuer, Vergnügungssteuer und Hundesteuer, ferner die Neufestsetzung der Kehrichtabfuhrgebühr und der Wasserleitungsgebühr im Rahmen der im Finanzausgleichsgesetz 1948 vorgesehenen Höchstsätze haben es ermöglichst, den veranschlagten Abgang von S 1,988.500.— durch die dadurch erzielten Mehrreinahmen im Vereine mit den durchgeführten Sparmaßnahmen zu liquidieren und einen ausgeglichenen Haushalt in der Jahresrechnung aufzuzeigen.
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