Der Bürgermeister hat aufgrund des § 49, Abs. 8 des Gemeindestatutes im Zuge der Lohnabkommen nachstehende Verfügung getroffen: I.) Die in Verwendung stehenden Bediensteten der Stadt Steyr und ihrer Unternehmungen erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen Teuerungszuschlägen weitere Teuerungszuschläge nach den folgenden Bestimmungen 1.) Die vollbeschäftigten Bediensteten, deren Entlohnung nicht in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist, erhalten a) einen weiteren Teuerungszuschlag von 62.50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Aktive) b) einen weiteren Teuerungszuschlag von 412 % vom Gehalt und von den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte Ausgleichszulage für Aktive); 2.) Die nicht vollbeschäftigten Bediensteten, deren Entlöhnung nicht in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des unter 1.) a) festgesetzten weiteren Teuerungszuschlages, sowie den weiteren Teuerungszuschlag gemäß 1.) b). 3.) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes der vollbeschäftigten Bediensteten, deren Entlöhnung nicht in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist, ist das auf eine Arbeitsstunde entfallende Entgelt um den 208. Teil der weiteren Teuerungszuschläge gemäß Pkt. 1.) zu erhöhen. 4.) Die weiteren Teuerungszuschläge gemäß Pkt. 1.sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung nach § 44, Abs. (5) der Dienstordnung für die Beamten der Stadt Steyr und für die sowie für die Abfertigung nach § 25 der Abfindung nach Vertragsbedienstetenordnung einzubeziehen. 5.) Auf Bedienstete deren Entlohnung in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist, sind die Bestimmungen der Pkte. 1.) bis 4.) sinngemäßanzuwenden, falls solche Bedienstete nicht einer Sonderregelung unterliegen. 1.) Die Empfänger von Ruhegenüssen erhalten für die Zeit ab 1. Juni 1949 zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen a) einen weiteren Teuerungszuschlag von 62.50 S (zweiter Teuerung zuschlag für Ruhegenußempfänger b) einen weiteren Teuerungszuschlag von 4½2 v. H. vom Ruhegenuß und den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte Ausgleichszulage für Ruhegenußempfänger) 2.) Die Empfänger von Versorgungsgenüssen erhalten für die Zeit ab 1 Juni 1949 zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen a) einen weiteren Teuerungszuschlag von 50 S (zweiter Teuerungszuschlag für Versorgungsgenußempfänger), b) einen weiteren Teuerungszuschlag von 412v. H. vom Versorgungs¬ genuß und von den bisherigen Teuerungszuschlägen sowie von dem unter a) genannten Teuerungszuschlag (dritte Ausgleichszulage für Versorgungsgenußempfänger).
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