Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

9. Straßenauflassung, Verlegungen und Neuherstel lungen einschlieblich der Gehwege, sind von der Zustimmung des Maglstrates abnängig. 10. Die Art der Bebauung dieses Gebletes ist eine 172-geschossige, d.n., Erdgeschoß und äusgebautes Dachgeschob. Die Trauennohe sowie die Fluchtlinien der Gebäude werden vom Magistrat, Stadtbauamt, festgelegt. 11. Bauten aus Holz, Riegelbau sowie Blockbau sind für dieses so nahe der Stadt gelegene Gelände untersagt, jedoch wird der Bau des Obergeschosses in Holz zugelassen. Die Einfriedung der Grenzstücke hat nach den vom Stadtbauamt aus- 12. gearbeiteten Richtlinien zu erfolgen. Derzeit bestehende Servitute und Lasten auf den Grundstücken, 13. bezw. evtl. solche, die durch die Aufschließung entstehen könnten, werden zum Zeitpunkt der Kommissionierung an Ort und Stelle einer genauen Klärung zugeführt. 14. Die Vermessung des gesamten Geländes, d.h. Parzellierung einschl. Anlage der Verkehrswege, hat nach den Vorschriften des Magistrates im engsten Einvernehmen mit dem Stadtbauamte zu erfolgen. Die im Privatbesitz befindlichen Bauparzellen sind - soweit sie 15. für eine klare Trassenführung der Verkehrswege nicht hinderlich sind und in Bezug auf die Teilung der neuen Parzellen- unverändert zu belassen. Für die Grundstücksteilung bezw. Parzellierung gelten über diese 16. vorstehenden Punkte im einzelnen die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 und 10 vom 11. II. 1947 bezw. vom Jhre 1946. Der Finanz- und Rechtsausschuß stellt daher nachstehenden Antrag: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Der Antrag des Johann Hofer, Steyr, Christkindlweg 1, um Genehmigung des Grundteilungs- und -bebauungsplanes hinsichtlich der Parzellen 26/1 und 31/1 KG. Steyr nach Maßgabe des Amtsberichtes des Stadtbauamtes vom 8. 3. 1949 wird genehmigt." Bgm. L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 2116/49 Änderungdes Stadtverbauungsplanes beim Besitze des. Bezirkshauptmannes Anton Weinal, Steyr. Mit Bauansuchen vom 31. 3. 1949 beabsichtigt der Obengenannte die Errichtung eines Stallgebäudes auf der Parz. 952, KG. Steyr. Das Objekt würde auf projektiertem Strabengrund nach dem Verbau¬ ungsplan für die Stadt Steyr vom 28. 3. 1940, Z1. 7583/29, zu stehen kommen. Eine Errichtung des Stallgebäudes ist jedoch nur dann möglich, wenn die Verlegung der projektierten Straße in Erwägung gezogen wird. Die vorgesehene Straßentrasse ist als Durchzugsstraße gedacht, die die Verbindung zwischen der Ennserstraße und der Sierningerstraße in der Zukunft herstellen soll. Die bisher durchgeführten Verbauungen, Regulierungen und Baumaßnahmen haben die projektierte Trasse der Straße im vollen Umfange berücksichtigt.

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