Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

Ignaz Schatz, Steyr, Kaserng. 2, geg Feuerpolizei¬ bescheid vom 24. 2. 1949. Wie die Erhebungen ergaben, benützen die Parteien des Hauses Kaserngasse 2 den Dachboden als Holzlage bezw. zur Aufbewahrung von Sägespänen. Gegen den vom Magistrate erlassenen reuerpolizeibescheid haben die Parteien die Berufung ergriffen. Gemäß § 95 der Feuerpolizeiordnung (LGBL.f.O.O. Nr. 8/38) wurde der Akt dem Gemeinderate zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat hierzu folgenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Den Berufungen der Obengenannten gegen die Bescheide des Magistrates vom 24. 2. 1949, Z1. 1523/49 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochteen Bescheide keine Folge gegeben.“ Bgm. L. Steinbrecher: Wi d zu dem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 2061/48 Verlängerung der Bestimmungen über die Hundeapgabe. Entgegen dem im Erlass des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 24. 4. 1948, Gem/G-497/1-1948 Pr (Z1. 3080/40) dargelegten Stand¬ punkte hat nunmehr das Amt der o.ö. Landesregierung mit bezogenem Erlaß sich in der Eingabe vom 30.5.1948 Z1. 2061/48 ausgesprochenen Meinung des Magistrates angeschlossen, daß die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 1. 3. 1932, LGBL. f.O.Ö. Nr. 21/1932 betr. die Erhebung einer Abgabe auch für Nutzhunde (Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden) sinngemäß Anwendung zu finden haben. Hiermit erfolgte die Genehmigung der mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr mit 12. 4. 1948 erlassenen Abgabenordnung für das Halten von Hunden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr (Hundesteuer) 1948. Die Hundesteuer für das Jahr 1949 wird auf Grund der Kundmachung des Bürgermeisters vom 28. 3. 1949, Z1. 1530/49 in derselben Höhe und unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen der Abgabenordnung eingehoben, jedoch bedarf dies noch nachträglich der Genehmigung durch einen Beschluß des Gemeinderates, dem auf Grund des bezogenen Erlasses der o.ö. Landesregierung nichts im Wege steht. Der Finanz- und Rechtsausschuß stellt daher folgenden Antrag: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 12. 4. 1948, Z1. 2061/48, beschlossene Abgabenordnung betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr (Hundesteuer) 1948 bøleibt bis auf weiteres in Kraft." Bgm.L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht Di--

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