Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

§ 1. Zweck und Aufgabe des Steyrer Heimatmuseums. Das Steyrel Heimatmuseum ist eine Anstalt der Stadt Steyr. Es besteht aus einer kunst- und kulturnistorischen und einer natur¬ wissenschaftlichen Abteilung. Die beiden Abteilungen sind einander gleichgestellt. Der oberste Zweck des Steyrer Heimatmuseums ist die Förderung der Kunde über den Stadt- und Landbezirk Steyr's. Seine Aufgabe besteht daher insb. darin, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel alles dasjenige zu sammeln, zugänglich aufzustellen und wissenschaftlich zu bearbeiten, was die Kenntnis der Geschichte, der Literatun Kunst- und Kulturentwicklung des Heimatbezirkes sowie jene seiner Bodenverhältnisse, seiner Tier- und Pflanzenwelt zu vermehren geeignet erscheint. Im weiteren Wirken strebt das Steyrer Heimatmuseum nach Förderung der Verallgemeinung des Wissens, der Geistes- und Geschmacksbildung überhaupt; es setzt sich demgemäss in steten Verkehr mit Anstalten und Gesellschaften gleicher oder verwandter Aufgaben; es zieht so auch das Fremde, insoferne es zu vergleichenden Studien, zur Erweiterung und zur Ergänzung seiner heimatlichen Tätigkeit dienen kann, in den Bereich des Sammelns und seiner Bearbeitung. § 2. Verwaltung und Aufsicht. Zur Verwaltung des Steyrer Heimatmuseums wird ein Kuratorium gebildet. Dieses besteht aus: dem gemeinderätlichen Referenten, welcher Vorsitzender des Kuratoriums ist; Mitglieder aus dem Kreise der im Gemeinderate vertretenen Parteien; 3. einem Mitglied des Magistrates Steyr, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Der gemeinderätliche Referent wird vom Gemeinderate, die Parteien vertreter vom Stadtrate gewählt, das Mitglied des Magistrates vom Bürgermeister bestimmt. Die Mitglieder des Kuratoriums leisten ihre Dienste unentgeltlich Die oberste Aufsicht über die gesamte Verwaltung des Steyrer Heimatmuseums erfolgt gem. § 11, Abs. 2 des Gemeindestatutes. Dem Gemeinderate sind vom Kuratorium alljährlich und auch sonst über Verlangen ein Verwältungsbericht und ein Ausweis über die Verwendung der Geldmittel vorzulegen. Die Kontrolle über die vorhandenen Sammlungsgegenstände und Büche bestände und der Gebarung wird vom Kontrollamt der Stadt Steyr vorgenommen. § 3. Wirkungskreis des Kuratoriums. In den Wirkungskreis des Kuratoriums fallen insbesondere: 1. die Sorge um die Erhaltung und Ausgestaltung des Heimatmuseums 2. die Entscheidung über bezirkskundliche Forschungen und die Drucklegung wissenschaftlicher Arbeiten;

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