Gemeinderatsprotokoll vom 24. Mai 1949

Die bereits bestehende Verbauung der Rooseveltstraße wie auch die kürzlich genehmigte Grundteilung der Seifentruhe lassen die Strabenverlegung noch zu, sodaß eine dem Verkehr noch entsprechende Straßenführung möglich wird. Die Verlegung der Straße ist in der beigeschlossen, beim Akte beiindlichen Planskizze iestgehalten. rür die Verlegung ist jedoch nach grober Ermittlung aus dem Besitze des Herrn Anton Weindl, Parz. Nr. 959/2 ein Flächenausmaß von rund 910 m2 erforderlich. Gegenüber der Strabenführung nach dem Stadtverbauungsplan vermindert sich die Grundabtretung für öffentliches Gut um 100 m2. Das Stadtbauamt schlägt daher in seinem Amtsberichte vom 26. 4. 49 vor, die Änderung der Straßentrasse im Sinne der Planskizze unter folgenden Bedingungen vorzunehmen: Die nach dem Verbauungsplan lestgelegte Straßenführung über die Parzelle 951, die gemaß Gemeinderatsbeschluß vom 28. 5. 1930, 21. 7583/29 genehmigt wurde, wird aufgelassen. Die neue Trasse der Straße wird als Umfahrungsstraße zwischender Ennserstraße und der Sierningerstraße über die Parzelle 939/2, KG. Steyr, Besitzer H. Anton Weindl, in der vollen Breite von 9m bei trichterförmiger Erweiterung - an den Kreuzungsstellen verlegt. Gemeinsam mit der Festlegung der neuen Straßenführung wird auch gleichzeitig die Regulierung der Wolfernerstraße im Teilstück zwischen der neu festgelegten Umrahrungsstraße und der Einmündung des Mehlgrabens in die Wolfernerstraße vorgenommen, daß die Straße von der Baufläche 976 weg in einer übersichtlichen Kurve von 7.5 m Breite verläuft. 4. Der Magistrat Steyr behält sich den Zeitpunkt des Ausbaues und der Regulierung der Wolfernerstraße selbst vor. Die für die Anlegung der Straße erforderlichen Grundstücke aus der Parz. 939/2, KG.Steyr, sind unentgeltlich und lastenfrei abzutreten (öffentliches Gut - Straße). Die mit der Grundübertragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Magistrates Steyr. Der Straßenkoffer bei den auf gelassenen Strasenteilen der Wolferne straße wird vom Magistrate zwecks Wiederverwendung entfernt und das Aushubmaterial von neuen Straßenflächen an diese Stellen gebracht. Gleichzeitig mit der Grundübereignung an das öfientliche Gut ist 8. auch der Grundstücksteil aus der Parz. 940, der für den Straßenbau benötigt wird, abzutreten. Zwecks Weiterführung der Umrahrungsstrase und Einbindung dieser in die Ennserstraße ist von Seiten des Bauwerbers grundsätzlich de Erklärung abzugeben, daß das Straßenstück, soweit es die Parz. 951, 949 und 950/1 berühren, dem Magistrate gegebenenialls nach den zu diesem Zeitpunkte geltenden Bestimmungen überlassen wird, soweit nicht diese Verpllichtung im Widerspruch mit dem zu die sem Zeitpunkte bestehenden gesetzlichen Vorschriften (BO. und BO.- Novelle) steht.

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