deranschließenden Anrainer nicht in Frage kommt. 6. Das Ausmaß der Grundfläche für die Stiege zur Höhenüberwøindung am Ende dieses. Weges wird örtlich zum Zei tpunkte der Vermessung bestimmt. 7. In gleicher Weise wie die Restgrundstücke entlang des Verbindungsweges werden die Parzellen 1461/2 und 1461/3 behandelt. 8. Der Bereich der Trafostation im unbedingt notwendigen Ausmaße bleibt öffentliches Gut. 9. Die derzeit bestehenden öffentlichen Grundstücke, und zwar Teile der Wegparzellen 1487, 1484, 1496/2, 1496/1 und 1484, die ansonsten als Baumasken verbleiben würden, gehen - soweit sie nicht für das neue öffentliche Gut in Frage kommen - unentgeltlich in den Besitz des Abteilungswerbers über. 10. Alle Grundstücksilächen, die aufgrund des Verteilungsplanes als nicht verbauungsfahig zu bezeichnen sind und jene Gebiete, die aus städtebaulichen Interessen keiner Verbauung zugeführt werden dürfen, werden mit einem gänzlichen bezw. vorübergehenden Bauverbot belegt. Die Aufhebung des Bauverbotes ist nach Maßgabe der Verbauungsmöglichkeit oder bei Erfüllung der städtebaulichen Interessen denkbar. 11. Ein Bauverbot muß grundsätzlich für die Parrz. 1478 (zwischen dem projektierten Weg und der Leopold-Werndl-Straße( verlangt werden. 12. Der Magistrat übernimmt bei Genehmigung des Verbauungsplanes keine Verpflichtung über sämtliche in Frage kommenden, Aufschließungsarbeiten. Straßenneuherstellungen, Verlegungen und Auflassungen sind an 13. die Zustimmung des Magistrates gebunden. 14. Über die Art der Verbauung muß eine zweigeschossige Gebäudehöhe, d.h. Erdgeschoß und 1. Stock, mit gleichbleibenden Traufenhöhen, verlangt werden. Die Fluchtlinien des Gebäudes werden vom Magistrate, Stadtbauamt, bestimmt. 15. Bauten aus Holz oder teilweise in Holz ausgeführt, sind grundsätzlich untersagt. 16. Über die Einfriedungen der Grundstücke ergehen besondere Vorschriften. 17. Allenfalls bestehende Servitute und Lasten auf Grundstücken werden erst zum Zeitpunkte der an Ort und Stelle stattrindenden Kommissionen einer näheren Behandlung zugeführt. 18. Die Vermessung des Geländes hat im Einvernehmen mit dem Magistrate Steyr, Stadtbauamt, zu erfolgen. 19. Allenfalls sich ergebende Änderungen hinsichtlich der Straßenführung und Aufteilung der Grundstücke behält sich der Magistrat vor. 20. Die Bereits im Privatbesitz befindlichen Grundstücke sind - soweit sie in den Rahmen des Verbauungsplanes hinsichtlich der Straßenführungen passen - in bezug auf die Grundgrenzen - unverändert zu belassen. 21. Für die Grundstücksteilung bezw. Parzellierung sind darüberhinaus im einzelnen die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 und 10 vom 11. 2. 1947, bezw. 1946, maßgebend. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen.
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