21. 598/49 Parzellierungsgenehmigung für die Grundstücke der TirolerFranziskaner-Provinz im Reichenschwall. Dås Konvikt Voglsang hat dem Magistrate den Entwurf für die Aufschließung des Geländes zwischen der Stelzhamerstraße (Neulust), dem Verbindungsweg Stelzhamerstraße - Leopold-Werndl-Straße und dem Graben, der von der Stelzhamerstraße zur Leopold-Werndl-Straße Overlauft, zur Genehmigung vorgelegt. Die Planvorlage genügt zur Beurteilung der Verbauungsfähigkeit des Gebietes, wie auch dazu, alle städtebaulichen Belange und Aufschließungen beurteilen zu können. Der Entwurf selbst wurde im Einvernehmen mit dem Bauamte des Magistrates ausgearbeitet und bietet somit die Gewähr, daß die privaten wie auch öifentlichen Interessen gewahrt und in Minklang gebracht wurden. Es ist nach Ansicht des Baummtes aufgrund der vorgelegten Pläne möglich, eine grundsätzliche Entscheidung über den Teilungsentwurf zu fällen. Der Bau- und Verwaltungs- sowie der Finanz- und Rechtsausschuß haben daher den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschliebnen: Der von dem Konvikt Voglsang am 28. Jänner 1949 vorgelegte Parzellierungsentwurf für die Aufschliebung des Geländes zwischen der Stelzhamerstraße und Neulust, dem Verbindungswege Stelzhamerstraße Leopold-Werndl-Straße und dem Graben, der von der Stelzhamerstraße zur Leopold-Werndl-Straße verläuft, wird unter nachstehenden Bedingungen genehmigt: 1. Der eingebrachte Antrag um Parzeilierung und Aufschließung des Geländes wird als Grundlage des später einzureichenden Parzeilierungs planes im Sinne des § 1 der Bauordnungsnovelle 1947, 1. Teil, A-Teilungen, aufgefaßt. 2. Nach Genehmigung des Entwurfes hat die Partei das Ansuchen mit allen Unterlagen nach § 4 der Bauordnungsnovelle dem Magistrate vorzulegen. 3. Die im Entwurfsplan vorgesehenen Straßenzüge mit den eingetragenen Preisen sind unentgeltlich und lastenfrei an das öffentliche Gut abzutreten. 4. Der Verbindungsweg zwischen der Leopold-Werndl-Straße im Graben, der mit einer kleinen Aufgangsstiege endet und in die Straßenkreuzung einmündet, ist ebenfalls zukünftiges öffentliches Gut. 5. Das Gebiet beiderseits dieses Weges kann Privatbesitz bleiben, jedoch darf die Grundstückstrennung und Begrenzung jeder einzelnen Grundfläche nur am südlichen Kande dieses Weges vorgenommen werden. Die Restflächen auf der gegenüberliegenden Seite des Weges dürfen keine Einfriedung erhalten und sind an das öffentliche Gut allenfalls abzutreten, wenn eine Erwerbung dieser Reststücke von Seiten
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