Steyr waren, während der Besitzzeit der Stadtgemeinde aber mit den Parzellen 318/3, 318/5, 318/6 und 318/4 KG. Steyr vereinigt und dann als diese Gesamtparzellen abverkauft wurden; an letztere Gruppe aber erst in dem Zeitpunkte, in dem die genannten Teile wieder in das bücherliche Eigentum des Vereines „Frohe Jugend" zurückkehren. 4.) Der bei der Rückstellungskommission beim Landesgerichte in Linz unter RK 195/48 eingebrachte Rückstellungsantrag wird seiten: des Vereines "rrohe Jugend" unter Bezugnahme auf diesen Vergleich zurückgezogen, und das Verfahren eingestellt. 5.) Sämtliche Kosten werden gegenseitig aufgehoben. o.) Mit diesem Vergleiche sind sämtliche wie immer gearteten Anspruche des Vereines "rrohe Jugend" und der Stadtgemeinde Steyr aus Anlaß der Kückstellung der Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr nach dem ritten Rückstellungsgesetze oder irgend einem anderen Titel ausgeglichen. 7.) Die Stadtgemeinde Steyr erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ob der Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr aufgrund dieses Vergleiches das Eigentumsrecht für den Verein "Frohe Jugend" in Steyr einverleibt wird, während auf der anderen Seite der Verein "Frohe Jugend“ in Steyr seine ausdruckliche Einwilligung zur Einverleibung des im Punkt drei dieses Vergleiches angefuhrten Vorkaufsrechtes zugunsten der Stadtgemeinde Steyr gibt. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 5400/48 Vergleich in der Restitutionssache betr. Schülerheim Garsten mit dem Verein „Kinderschutz, Garsten b. St Der Verein „Kinderschutz, in Garsten", vertreten durch die OVP, Bezirksleivüng Steyr, diese durch Dr. Friedrich Stavianicek, Rechtsanwalt in Eisenerz, ist mit den Zuschriften vom 27. 8. und 20. 10. 1948 an die Stadtgemeinde Steyr wegen Rückstellung des durch die Stadtgemeinde Steyr von der Gemeinde Garsten gekauften Inventar des Kinderheimes Garsten herangetreten und hat eine vergleichsweiss Regelung dieser Frage angeregt. Nach den Ausführungen in diesen Schreiben hat der genannte Verein zu RK 379/48 der Rückstellungskommission beim Landesgerichte in Linz gegen die Gemeinde Garsten einen Rückstellungsantrag eingebracht, der auf Rückstellung des von der Gemeinde Garsten erworbenen Kinderheimes samt Inventar gerichte ist. Die Gemeinde Garsten hat behauptet, daß die das Inventar an die Stadtgemeinde Steyr abgetreten habe, sodaß der Verein "Kinderschutz in Garsten nunmehr einen Rückstellungsantrag gegen die Stadt gemeinde Steyr einbringen müsse, falls die Angelegenheit nicht vergleichsweise geregelt würde. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß der Verein „Kinderschutz in Garsten“ mit Übergabevertrag vom 19.9.1938 sein gesamtes Vermögen, darunter auch die Liegenschaft EZ. 226 (Haus Nr. 84 in Garsten)
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