Ratsprotokoll vom 11. März 1949

für eine andere bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufobjektes, hat aber die Verpflichtung, das Kaufobjekt frei von allen Passivposten und Lasen zu machen, die von der Käuferin in diesem Vertrage nicht übernommen werden und leistet dafür Gewähr, daß die Käuferin aus einer nicht übernommenen Passivpost oder Last zu keiner Zahlung oder Leistung oder Duldung herangezogen wird. Insbesondere ist die Verkäufering verprlichtet, die zur Zeit des Vertragsab¬ schlusses in der EZ. 34 der KG. Steyr unter C. Post-Z1. 5 und 7 zugunsten der Oberösterreichischen Voløks-, Kredit-, Bauern- und Gewerbebank, reg. Gen. m.b.H. in Linz, aushaftende Prandrechte von je S 1000.- Gold s. Nbg. und das unter C.Post-Z1. 10 zugunsten der Sparkasse in Steyr aushaftende Prandrecht von 1500.- S s. NBg. und die mit diesen Pfandrechten zusammenhängenden Eintragungen C.P. Z1. 6, 8, 11, 12 und 13 löschen zu lassen. VII. Die Berichtigung des Kaufpreises erfolgt durch die Käuferin binnen 14 Tagen nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Stadtgemeine Steyr auf die gekaufte Liegenschaft, wobei jedoch die zur Lastenfreistellung allenfalls notwendigen Beträge von der Käuferin bis zur Lastenfreistellung zurückbehalten bezw. dazu verwendet werden können. Sollte sich eine Lastenfreistellung in dem oder jenem Falle nicht durchführen lassen, so kann die Käuferin die dadurch eingetretene Wertminderung vom Kaufpreise in Abzug bringen. Sollte aber das Kaufobjekt überlastet sein, so kann die Käuferin vom Vertrage zurücktreten. VIII. Der Vertrag ist weiter noch aufschiebend bedingt von den erfor¬ derlichen Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden und von dem Erwerbe der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Ehe¬ leute Heinrich und Karoline Fritsch. Demnach wird dieser Kaufvertrag erst wirksam, wenn beide Sheleute Heinrich und Karoline Fritsch endgültig und durch rechtskräitigen Bescheid die österreichische Staatsbürgerschait erworben haben. IX. Die Eheleute Fritsch erklären an Eides Statt, daß sie nicht zu den im § 17 Abs. 2 und 3 des Verb. Gesetzes 1947 aufgezählten Personen gehören. X. Frau Karoline Fritsch ebenso wie auch Herr Heinrich Fritsch erteilen ihre ausdrückliche Einweilligung, daß aufgrund dieses Vertrages nach Erfüllung der Bedingungen zu I und VIII dieses Vertrages auf der Liegenschaft EZ. 34 der KG. Steyr das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde Steyr einverleibt werden kann. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der vorliegenden Liegenschaft zugunsten der Stadtgemeinde Steyr kann erst nach dem Tode der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch durch gleichzeitige Vorlage der Totenscheine bezw. der rechtskräftigen Bescheide über die Todeserklärung und der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen zuständigen Behörde über die österreichische Staatsbürgerschaft der beiden Genannten erfolgen.

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