Stadtrat Hans Kahlig: 21. 7194/48 Ankauf von Wasserleitungsrohren bei der Fa. Krizsnn in Steyr. Zur Verlegung der Wasserleitung entlang der Sierningerstraße mit Abzweigungen zur Wehrgrabengasse werden dringend Wasserleitungsröhre benötigt. Die Fa. Kriszan hat dem Magistrate den in Steyr berindlichen Lagerbestand an gußeisernen Wasserleitungsdruckrohren von 150 mm Lichtweite zum Preise von S 91.50 per m angeboten. Auf das kg Gewicht umgerechnet, würde der Preis pro kg Kohr S 2.30 betragen. Zu den Rohren kämen noch die für rund 200 1fm Rohre notwendigen Gummiringe mit einem Betrage von ungefähr S 900.—: Zur Orientierung hinsichtl. der Preislagen liegen Anbote der Fa. Latzel & Kutscha Wien vor, wobei unter Berücksichtigung der höheren Preislage der Wiener Firma und der Kosten des Transportes das Anbot der Fa. Kriszan als günstig zu bezeich¬ nen ist. Die Anschafrungskosten dieser Wasserleitungsmaterialien samt Gummiringen erfordern einen Betrag von S 20.000.—. Antrag des Bau- u. Verwaltungs- sowie des Finanz- und Rechtsaus¬ schusses: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für die Beschaffung von folgenden Wasserleitungsmaterialien, und zwar 200 m Rohre 15 mm, per m S 91,50 und ca. 50 Stück Gummiringe, bei der Fa. Kriszan in Steyr für die Verlegung der Wasserleitung entlang der Sierningerstraße mit Abzweigung zur Wehrgrabengasse, wird der Betrag von S 20.000.-- bewilligt. Die Deckung ist aus H. St. 714-31, 714-32 bezw. 714-34 zu nehmen. Bürgerm. L.Steinbrecher: Wird zu dem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angen ommen. 21. 1588/48 Baumeister Sepp Schinagl. Entrernung einer unbefugt aufgestellten Bauhütte in Steyr, Sudetenstraße 3 - Entscheidung der Berufung. Laut Bericht der Mag. Abt. I vom 22. 9. 1948 hat Baumeister Sepp Schinagl ohne Bewilligung der Baubehorde auf dem Grunde Steyr, Sudetenstr. 5 eine Bauhütte aufgestellt, womit nicht nur städtebauliche, sondern auch private Interessen berührt wurden. Dem Auftrage, die Hütte zu entfernen, bezw. den gesteilten Bedingungen zu entsprechen, hat die Partei keine Folge gegeben und gegen den Bescheid Einspruch erhoben. Im I. Instanzenweg muß die Entscheidung über die Berufung durch den Gemeinderat gefällt werden.
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