Es wird daher der Antrag gestellt: Der Gemeinderat der Stadt Steyr beschließe: I. Als Grundlage der Finanzierung der Stadtgemeinde Steyr für das Verwaltungsjahr 1949 wird der Voranschlag 1949 genehmigt, und zwar 1.) Der ordentliche Haushalt mit Gesamteinnahmen von S 9,393.200.- und Gesamtausgaben von S 11,190.800.— Abgang S 1,797.600.- 2.) Der außerordentliche Haushalt S 3,807.000.- mit Gesamteinnahmen von und Gesamtausgaben von S 3,807.000.— Abgang —.- 3.) Der Wirtschaftsplan der städt. Unternehmungen mit Gesamteinnahmen von 989.620.— und Gesamtausgaben von 935.790.— S 53.830.— Gewinn Die Bedeckung der Abgänge ist wie folgt vorzunehmen: 1.) im ordentlichen Haushalt a) zum Teil aus Einsparungen durch geeignete Maßnahmen sowohl im Personalaufwand als auch im Sachaufwand, zum Teil durch Bedarfszuweisungen, im Falle der Unaufschiebbarkeit eines Vorhabens des ordentlichen Haushaltes ohne Bedeckungsmöglichkeit ist dieses in den außerordentlichen Haushalt zu übernehmen und aus Rücklagen zu decken, 2.) im außerordentlichen Haushalt ist die Deckung, soweit dies durch Rücklageentnahme nicht möglich ist, grundsätzlich durch Aufnahme von Darlehen zu sichern. Hierüber hat jedoch fallweise der Gemeinderat neuerlich zu entscheiden. II. Die Steuersätze für nachstehende Gemeindesteuern werden in der gleichen Höhe wie im Jahre 1948 festgesetzt, und zwar 1.) Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Kapital 300 v.H. Hebesatz Zweigstellensteuer 390 v.H. co Lohnsummensteuer 2 v. H. d. Lohnsumme bezw. 1000 v.H. d) Zweigstellensteuer nach der Lohnsumme 2.6 von Hundert der Lohnsumme, bezw. 1300 v.H.
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