Gemeinderatsprotokoll vom 26. August 1948

überholt, da darin die Vertreter der Steyr-Werke - es handelt sich um vier - eine Mehrheit bilden, die auf das Funktionieren dieses Beirates eine nachteilige Wirkung ausuben. Die allge¬ meinen Interessen samtlicher Bevölkerungsschichten auf dem Gebiete der Wohnraumbeschaffung werden dadurch zugunsten der Steyr-Werke benachteiligt. Diese Praxis ist derzeit auf dem Gebiete der Wohnraumlenkung nicht mehr tragbar. Deshaib erscheint es angebracht, diesen Ausschuß neu zu bilden. Dabei emfpiehlt es sich, die Bestimmungen des § 15 der GO. des Gemeinde- und Stadtrates der Stadt Steyr zu beachten. Demnach ist bei der Bestellung von Ausschüssen in der Weise vorzugehen, daß die Ausschuß-Mitglieder vom Gemeinderate aus seiner Mitte im Verhältnis der Stärke der politischen Parteien zu wählen sind. Bei der Zusammensetzung werden auch die berechtigten Wünsche der beiden Interessenvereinigungen, der Mieter und Hauseigentumer, zu berücksichtigen sein. Durch diese Neubildung wird die Zusammensetzung der gemäß § 3 der VO., BGBI. Nr. 119/47 besteilten Wohnungsanforderungskommission (zur Anforderung von Naziwohnungen gemäß § 5 Pkt. 7 WAG) nicht beruhrt. Es wird daher der seitens des Stadtrates der Antrag gestellt: Der Gemeinderat wolle beschließen: "Wegen aufgetretener Schwierigkeiten im Funktionieren des Zentralwohnungsausschusses infolge seiner derzeitigen Zusammensetzung wird der in der Gemeinderatssitzung vom 17. 1. 1947 gebildete Zentral-Wohnungsausschuß aufgelost. Dessen Mirglieder sind unter Aussprechung des Dankes für ihre Tätigkeit zu entheben. Gleichzeitig wird zur Vereinfachung der gemeinderätliche Wohnungs-und Siediungsausschuß aufgelost bezw. in den neu zu bildenden übernommen. Gemaß § 15 der GO. des Gemeinde- und Stadtrates der Staat Steyr ist der Zentral-Wohnungsausschuß fur die Vergebung von frei¬ werdenden oder leerstehenden Wohnungen aus 9 Mitgliedern, die aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen sind, neu zu bilden. Dieser Ausschuß wird als Beirat für die Vergebung von freiwerdenden oder leerstehenden Wohnungen eingesetzt. Hiedurch wird die gemäß § 3 der VO., BGBl. 119/47 bestellite Wohnungsanforderungskommission (zur Anforderung von Wohnungen gemal § 5 Pkt. 7 WAG - Naziwohnungen - ) nicht berührt.

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