Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Zulage von 20 S. +) Der Gehalt beginnt mit der 3. Gehaltssture +++) Erfordernis: 15jährige im Pflegedienst einer Anstalt nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit. Verwendungsgruppe E: Assistentinnen der Schulzahn¬ Lehrwerkstättenmeister, kiinik, Oberfeuerwehrmänner +), Diätassistentinnen, Pflegerinnen ohne Diplom, Säuglingsschwestern, Fernschreiber, Feuerwehrmänner +), Technischen Hilfsdienstes, Fürsorgerinnen ohne Abschluß- Beamte des, ohne Prüfung, Wirtschaftsschaffer der Erzie- prüfung der Fürsorgerinnen¬ schule, hungsanstalt Eggenburg, des Hebammen, Altersheimes Währung, der Heilrrenpfleger (auch mit kleiner anstalt "Rosenhügel", Fachprüfung), Zeichner, Kanzleibeamte ohne Stenotypi- Zeremonienmeister in der Feuer¬ stenprüfung, halle. Kindergärtnerinnen ohne schul- Zöglingsaufseher. mäßige Ausbildung, Küchenleiterinnen +) Sie erhalten, wenn sie im Branddienst stehen, nach der mit Erfolg abgelegten Churgenprüfung eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare monatliche Zulagevon 15 S. Verwendungsgruppe L a: Lehrkräfte mit der Leh.rbefähi- Lehrkräfte für den praktischen gung für Haupt- oder Mittel- Unterricht an der Uhrmacherlehrschulen oder mittlere kaufmän- werkstätte mit besonderer Befänische Lehranstalten mit Aus- higung und mehrjähriger Praxis nahme der Lehrer für Leibesü¬ oder mit dem Abgangszeugnis einer bungen +), ++), Fach- bezw. Werkmeisterschule Lehrkräfte für Fremdsprächen und einer ebenfsolchen mehrjährimit dem Reifezeugnis einer Mit- gen Praxis +) +++), telschule und der Lehrbefähigung Lehrkräfte für den Fachunterricht für Hauptschulen +) ++). an der Meisterinnenschule für DaLehrkräfte für den praktischen menkleidermachen und der 3jährigen Unterricht (Zeichen- und Werkun- Fachschule für Damenkleidermachen terricht) mit einer mindestens der städtischen Lehranstalt für ährigen hochqualifizierten Praxis, nach Ablegen der Meisterprüfung oder als Werkmeister oder mit dem Abgangszeugnis der Kunstgewerbeschule oder mit der Reifeprüfung einer Staatsgewer¬ beschule oder gleichgestellten Anstät oder - wenn eine Reifeprüfung an der Anstalt nicht eingeführt ist - mit dem Abgangszeugnis einer solchen Anstalt, in allen Fällen mit besonderen Fachkenntnissen und künstlerischen Leistungen +++). gewerbliche Frauenberufe sowie an 3klassigen Hauswirtschaftsschulen mit der Reifeprüfung und der Lehrbefähigung für diese Schulen +) +++). Lehrkräfte für die Fremdsprachen mit dem Reifezeugnis einer Mittelschule, Handelsakademie oder Lehrerbildungsanstalt und mit der Lehrbefähgigung für Hauptschulen, die nur zur Erteilung des Unterrichtes in einer Fremdsprache an den Hauptschulen berechtigt. Lehrkräfte mit für den Fachunterricht mit der Lehrbefähigung für Koch- und Haushaltungsschulen und Frauengewerbeschulen.

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