Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Person gelegener Umstände eine Minderung erfährt. III. Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 17. Fortbezug der Kinderzulage über das 24. Lebensjahr. Die Kinderzulage nach § 6, Abs. (2), und der Zuschuß nach § 6, Absatz (10), können in berucksichtigungswurdigen Fällen auch über das vollendete 24. Lebensjahr des Kindes hinaus für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, wenn das Kind das zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit erforderliche Studium oder die erweiterte Ausbildung wegen Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse oder sonstiger nicht überwindbarer Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden konnte. § 18. Sonderbestimmungen für Gemassregelte. (1) Ein Bediensteter, der in den Jahren 1958 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP. und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, kann, wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, im Wege der Zeitvorrückung in höhere Bezüge (§ 11) die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen: die in der die in der Dienstpostengruppe VI Gehalts- Dienst¬ Gehalts¬ Verwendungsgruppe stufe posten¬ stufe A. gruppe Schilling Schilling 348 670 432 512 448 870 503 532 616 1780 766 2260 796 (2) Ist ein Bediensteter, auf den die Voraussetzungen des Absatzes (1), zutreffen, in das Schema I eingereiht, so erhält er nach Erreichung des Höchstgehaltes nach 2 und 4 Jahren je eine weitere Gehaltssteigerung im Ausmaße der Differenz der Gehälter in der letzten und vorletzten Gehaltsstufe. § 19. Wirksamkeitsbeginn. (1) Diese Gehaltsordnung tritt mit 1. September 1946 in Kraft. (2) Die im § 150, Abs. (2), der Dienstordnung genannten Bediensteten erhalten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß § 140 der Dienstordnung die Bezüge, die sich bei Übernahme auf einen

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