besessen hätten und nachher auf diesem Dienstposten in der Zeit verblieben wären, die ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge nach § 12 angerechnet wird. Die Bestimmungen des § 11, Abs. (2) finden sinngemäß Anwendung. (2) Ist der Überleitungsposten ein höherer Dienstposten als der Vergleichsposten, so ist der Beamte gemäß § 12 der Dienstordnung unter Bedachtnahme auf 139 dieser Dienstordnung vom Vergleichsposten auf den Überleitungsposten zu ernennen. Ist der Überleitungs¬ posten in einer niedrigeren Verwendungsgruppe als der Vergleichsposten vorgesehen, so ist § 13, Abs. )sinngemäß anzuwenden. § 15. Überleitung in besonderenällen. (1) Die Bediensteten, die e inen Überleltungsposten erhalten, und die zwar nicht am 13. März 1938, wohl aber fruher im Dienst¬ stande einen alten Dienstposten innehatten, werden nach den Bestimmungen des § 14 mit der Maßgabe behandelt, daß an die Stelle des 13. März 1938 der Tag ihres seinerzeitigen Ausscheidens aus dem Dienststande tritt. (2) Bedienstete, die einen Überleitungsposten erhalten, aber bisher noch keinen alten Dienstposten im Dienststande innehatten und denen nach § 136, Abs. (2) der Dienstordnung eine Dienstzeit angerechnet wird, werden so behandelt, wie wenn sie an dem der an¬ gerechneten Dienstzeit entsprechenden Tage bereits unter der Gel¬ tung dieser Gehaltsordnung aufgenommen worden waren. Bediensteten, die sich am 15. März 1938 (3) Die Uberleitung der im Dienststande auf einem unter die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Steyr fallenden Dienstposten befanden, sowie der Bediensteten, die sich an 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden haben, wird vom Stadtrat unter Bedachtnahme auf die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze geregelt. § 16. Wahrung der bisherigen Bezuge. (1) Ergibt sich aulgrund dieser Gehaltsorunung ein Monatsbezug (Gehalt zuzüglich der sonstigen Bezüge nach dieser Gehaltsordnung), der niedriger ist als der Monatsbezug, derg aufgrund der deutschen Reichsbesoldungsoranung oder eines Schemas während der national¬ sozialistischen Herrschaft in Krart gebliebenen Kollektivverträge vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Gehaltsordnung gebührt hat, so kann der Stadtrat dem Bediensteten eine für den Ruhegenuß nicht an¬ rechenbare und nach Masgabe des Erreichens höherer Bezüge einzu¬ ziehende Ergänzungszulage gewähren. Beim Vergleich der Bezüge sind die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Gehaltsorunung und im Zeitpunkt desselben gebuhrenden ramilienzulagen in Betracht zu ziehen. Veränderungen in den ramilienzulagen, die nach dem Wirksamkeitsbeginn eintreten, bleiben unberücksichtigt. (2) Eine solche Ergänzungszulage kann nicht gewährt werden, insoweit der Bedienstete den vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Gehalts¬ oranung gebührenden Monatsbezug durch eine Beförderung in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft erreicht hat; als Beförderung sind eine normale Überleitung auf einen Dienstposten aus der österreichischen Dienstrechtsstellung und eine Einreihung aufgrund des Besoldungsdienstalters nicht anzusehen. (3) Eine solche Ergänzungszulage ist ferner dann nicht zu gewähren, wenn der neue Dienstbezug des Bediensteten wegen in seiner
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