Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(1) In der Dienstpostengruppe V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der dritten Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe B mit der zweiten Gehaltsstufe. Ist der Gehalt, der sich in der neuen Dienstpostengruppe er¬ ( gibt, niedriger als der Gehalt, der sich in der früheren Dienstpostengruppe ergeben würde, so erhält der Bedienstete in der neuen Dienstpostengtuppe den bisherigen Gehalt, und wenn ein solcher Gehalt dort nicht vorgesehen ist, den nächsthöheren, in der neuen Dienstpostengruppe vorgeschenen Gehalt. Ist in der neuen Dienstpostengruppe ein höherer Gehalt nicht vorgesehen, so erhält der Bedienstete den Gehalt der früheren Dienstpostengruppe. II. Abschnitt. Überleitungsbestimmungen. § 12. Allgemeine Grundsätze. (1) Bedienstete, die gemäß § 139 der Dienstordnunge inen unter die Bestimmungen dieser Gehaltsoranung fallenden Dienstposten (im folgenden kurz „Überleitungsposten“ genannt) erhalten, werden untef Berücksichtigung ihrer gemaß § 136 der Dienstordnung angerechneten Gesamtdienstzeit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übergeleitet. (2) Die Bestimmung des Absatzes (1) gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind. § 13. Überleitung in das Schema I (17 Bedienstete, die am 12. März 1938 der Allgemeinen Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Steyr unterstellt waren und einen Dienstposten innehaben, der einer Verwendungsgruppe des Schemas I zugewiesen ist, werden in der Verwendungsgruppe dieses Schemasin die ziffernmäßig gleiche Gehaltsstufe übergeleitet, die sich bei der Überleitung in den Vergleichsposten (§ 14) ergeben würde. Ergibt sich auf dem Überleitungsposten ein geringerer Gehalt als auf dem Vergleichposten, erhält der Bedienstete eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare, nach Maßgabe der Erreichungs höherer Bezüge ein zuziehende Zulage in der Höhe der Differenz der Gehälter. (2) Bedienstete, die nach einem während der nationalsozialistische Herrschaft in K.raft gebliebenen Kollektivvertrag mit durchwegs zweijährigen Vorrückungsfristen entlohnt werden und deren gesamte bisher angerechnete Dienstzeit gemäß § 12 anrechenbar ist, werden in die ziffernmäßig gleiche Gehaltsstufe übergleitet, die sie im bisherigen Lohnschema erreicht haben. Sie rücken zum gleichen Zeitpunkt wie im bisherigen Lohnschema vor. Dienstzeiten, die bisher angerechnet wurden, aber nach § 12 nicht anrechenbar sind, werden bei der Überleitung nicht berücksichtigt. § 14. Überleitung in das Schema II (1) Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststande auf einem unter die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Steyr fallenden Dienstposten (im folgenden kurz "alter Dienstposten“ genannt) befanden, sind so zu behandeln, wie senn sie am 13. März 1938 den Dienstposten, der in der Anlage IV ihrem alten Dienstposten gegenübergestellt ist ("Vergleichsposten".

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