Verwendungsgruppe vorgesenene Gehaltsstufe. (3) Die Überstellung aus dem Schema I in das Schema II ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen. Bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe E des Schema a) II behält der Bedienstete die im Schema I erreichte Gehaltsstufe, wenn er in eine der Verwendungsgruppen 3 bis 7 eingereiht war; er wird um 1 Stufe höhergereiht, wenn er in die Verwendungsgruppe 2, um 2 Stufen höher gereiht, wenn er in die Verwendungsgruppe 1 eingereihtwar. Übersteigt der Gehalt der so bestimmten Gehaltsstufedier Verwendungsgruppe E den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe um mehr als 24 S, so wird der Bedienstete in der Verwendungsgruppe E in die Gehaltsstufe eingereiht, die sich aus dem bisherigen um 24 S erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren in der Verwendungsgruppe E vorgesehenen. Gehalt ergibt. b) Bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe D oder in e ine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete zunächst in die Verwendungsgruppe D überstellt. In dieser Verwendungsgruppe behält er die im Schema I erreichte Gehaltsstufe, wenn er in eine der Verwendungsgruppen 3 bis 7 eingereiht war und wird um 1 Stufe höher gereiht, wenn er in die Verwendungs¬ gruppe 1 oder 2 eingereiht war. Übersteigt der Gehalt der so bestimmten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe D den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe um mehr als 24 S, so wird der Bedienstete in der Verwendungsgruppe D in die Gehaltsstufe eingereiht, die sich aus dem bisherigen um 24 S erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren in der Verwendungsgruppe D vor¬ gesehenen Gehalt ergibt. Aus der so bestimmten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe D wird der Bedienstete sodann gemäß Abs. (2) in die höhere Verwendungsgruppe überstellt. Ist der Gehalt. der sich im Schema II ergibt, niedriger als der im Schema I erreichte Gehalt, so erhalt der Bedienstete eine für die Ruhegenußberechnung anrechenbare, nach Maßgabe der Erreichung höherer Bezüge einzuziehende Zulage in der Höhe der Differenz der Gehälter. (4) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungs,ruppe des gleichen Schemas oder bei der Überstellung aus dem Schema II in das Schema I bleibt der Bedienstete in der von ihm erreichten Gehaltsstufe und rückt am gleichen Tage wie bisher vor. Der Bedienstete darf jedoch in keine niedrigere Stufe eingereiht werden, wie wenn er die ganze Dienstzeit in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Falls sich durch die Überstellung eine monatliche Gehaltsminderung um mehr als 25 S ergeben würde, erhält er eine nach Maßgabe der Vorrückung einzuziehende Zulage, durch welche die monatliche Gehaltsminderung auf 25 S eingeschränkt wird. (5) Eine Überstellung nach Abs. (4) unterbleibt, wenn die Änderung der Verwendung nach Vollendung einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit von 25 Jahren eintritt. Dasselbe gilt, wenn die Anderung der Verwendung die unmittelbare Folge eines Dienstunfalles ist. § 11. Beförderung in eine andere Dienstpostengruppe.
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