Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Verwendungsgruppen B bis E in der 14. Gehaltsstufe, in den Verwendungsgruppen L a und Lb in der 13. Gehaltsstufe. Spätestens bei Beginn des Jahres, in dem der Bedienstete die 15. Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe A) oder die 13, Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe B) bis E) oder die 11. Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe L a und 1 b) erreicht, ist festzustellen, ob er die im ersten Satz geforderte Leistung aufweist. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des § 13 der Dienstordnung sinngemäß Anwendung. (3) Nach der Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe rückt der Beamte in höhere Bezüge in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der früheren Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Geha.ltsstufe der neuen Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Hatte der Bedienstete in der früheren Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe den Höchstgehalt erreicht, so wird ihm in der neuen Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe die mit dem Höchtstgehalt zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. (4) Ein Bediensteter der Verrwendungsgruppe La, der zum Direktor einer Lehranstlt für hauswirtschaftliche oder gewerbliche Frauenberufe ernannt wird, erhält eine Erhöhung des Gehaltes, die je nach Bedeutung und Umfang der Lehranstalt vom Stadtrat festgesetzt wird. § 10. Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe. (1) Bei der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe des Schemas I bleibt der Bedienstete in der von ihm erreichten Gehaltsstufe und rückt am gleichen Tage wie bisher wor. Solche Überstellungen werden nur bei einer dauernden Verwendung zu einer höher entlohnten Tätigkeit vorgenommen. Bei bloß vorübergehender anderweitiger Verwendung wird auf ihre Dauer eine Erganzungszulage in der Höhe des Unterschiedes der Gehälter gewährt. Eine solche Ergänzungszulage gebührt jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. (2) Bei der Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Schemas II in eine höhere Verwendungsgruppe dieses Schemas bleibt der Bedienstete der Dienstpostengruppe VI gleichfalls im allgemeinen in def von ihm erreichten Gehaltsstufe. Übersteigt jedoch der Gehalt dieser Stufe in der neuen Verwendungsgruppe bei einer Überstellung um mehr als den Diffe- von der Verwendungs- in die Verwendungsrenzbetrag von Schilling Eunne une 24 24 24 60 den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe, so wird der Bedienstete in der neuen Verwendungsgruppe in die Gehaltsstufe 86 eingereiht, die sich aus dem bisherigen um den Differenzbetrag erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehalt ergibt. Bei der Überstellung in eine höhere als die nächste Verwendungsgruppe sind die Differenzbeträge zu summieren. Ist die vom Bediensteten in seiner früheren Verwendungsgruppe erreichte Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so erhält er die erste für diese

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