Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(6) Geschiedene Bedienstete sind, wenn sie für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen verprlichtet sind, den Verheirateten, sonst den Verwitweten gleichzuhalten, (7) Schließt der Bedienstete eine Ehe oder wird ihm ein eheliches Kind geboren, so erhält er die ihm gemäß Absatz (1) oder (4) gebührende ramilienzulage im ersten Monat im doppelten Ausmaße. (8) Jede Änderung des Familienstandes wird für die Familienzulage vom nächstfolgenden Monatsersten an wirksam. Der Bedienstete ist verpflichtet, jede Änderung seines ramilienstandes, die für die Fami¬ lienzulage von Bedeutung ist, beinnen 30 Tagen im Dienstwege dem Magistratspräsidium anzuzeigen. Hält er diese Frist nicht ein, so wird der Anspruch auf die Familienzulage erst von dem der Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten an wirksam. (9) Ruhegenußempfänger erhalten ramilienzulagen nach den Bestimmungen der Absätze (1) bis (8). (10) Waisen, die im Genuß eines Erziehungsbeitrages stehen, erhal¬ ten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Zuschuß im Ausmaße der im Abs. (1) restgesetzten Kinderzulage. Die Abs. (2) und (8) sind sinngemäß anzuwenden. § 7. Anfall und Einstellung der Dienstbezüge. (1) Der Anspruch auf Dienstbezüge gemäß § 22 bis 6 beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes, bei Bezugsänderungen mit dem Ersten des dem maßgebenden Tage folgenden Monates und, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit die sem Tage. Maßgebend ist, soferne nichts ande¬ res festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Verfügung. (2) Der Anspruch auf Dienstbezüge endet, mit Ausnahme des ralles der Kündigung durch den Bediensteten, der Dienstentsagung und in den der maßgebende tag fallt. Maßgebend mit Ablauf des Monates des Bediensteten der Sterbetag, bei sonstiger hiefür ist beim Ableben iflösung des Dienstverhältnisses der Tag des Wirksamwerdens der Im Falle der Dienstentsagung und der Kündigung bezüglichen Verrügung. durch den Bediensteten endet der Anspruch mit dem Tage des Wirksamwerdens. § 8. Auszahlung. Die Bezüge der Bediensteten, die der Dienstordnung unterstehen, sind im Vorhinein fällig und werden nach Tunlichkeit am 1. jedes Monates fur den laurenden Monat ausgezahlt. rällt der Zahlungstag uar einen Sonn- oder reiertag, so wird am vorhergenenden Werktag aus¬ gezahlt. § 9. 'orruckung in höhere Bezüge. (1) Die Vorruckungsfrist betragt 2 Jahre. Ein vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetretener Vertragsbediensteter rückt erstmalig an dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten vor. (2) Der Bedienstete der Dienstpostengruppe VI erreicht in der Verwendungsgruppe A die 17. Gehaltssuufe, in den anderen Verwendungsgruppen die 15. Gehaltssture, der Bedienstete der Verwendungsgruppe L a und Lb die 13. Gehaltsstufe nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung aufweist. Solange der Bedienstete eine solche Leistung nicht erzielt, bleibt er in der Verwendungsgruppe A in der 10. Gehaitssture, in den

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