Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 3. Verwendungsgruppen. Das Schema I ist in 7, das Schema II in 5, das Schema II 1 in 2 Verwendungsgruppen unterteilt. Die Bezeichnung der einzelnen Gruppen enthält Anlage III. § 4. Aufteilung der Bedienstetengruppen aul die Verwendungsgruppen. Die Aurteilung der Bedienstetengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen wird in Anlage III festgesetzt. Der Stadtrat wird ermächtigt, über Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission Abänderungen und Ergänzungen dieser Aufteilung vorzunehmen. § 5. Dienstpostengruppen. dem (1) Die Dienstgruppen der/Schema II zugewiesenen Bediensteten werden in die Dienstpostengruppen VI bis 1 eingeteilt. (2) Es können vorgesehen werden: Für Dienstzweige der Verwendungsgruppe A . . . Dienstposten der Dienstpostengruppen VI bis 1 "III B . . . C. . E.. VI. § 6. Familienzulagen. (1) Der Bedienstete erhält für jedes eigene Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage von 20 Schilling monatlich. (2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes eigenes Kind kann die Kinderzulage dann zerkannt werden, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder iniolge schwerer Krankheit dauernd außerstande ist, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen, ferner dann, wenn es wegen Studien oder erweiterter iachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsrähigkeit noch nicht erlangt hat, im letzteren Fall aber höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, (3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Bediensteten für jedes in seinem Haushalt lebende und von ihm erhaltene Kind, das für eine Zulage gemäß Absatz nicht in Betracht kommt, das 21. Lebens¬ jahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Aushilfe von 20 Schilling monatlich bewilligt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abgesehen werden. (4) Verheirateten Bediensteten, ferner verwitweten Bediensteten, die eine Kinderzulage oder eine Aushilre erhalten, gebührt ein Haushaltungszuschuß von monatlich S 20. Verheirateten Bediensteten weiblichen Geschlechtes gebühren (5) Familienzulagen nur, wenn sie als Familienerhalter anzusehen sind und der Ehegatte nicht gleichartige Familienzulagen aus öffentlichen Mitteln bezieht.

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