kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus bis zu einem Zeitrau der in seiner Dauer der Zeit der Unterbrechung gleich ist, der Erziehungsbeitrag gewährt werden. § 148. Der Stadtrat wird ermächtigt, Amtstitel neu festzusetzen. Die Führung von Amtsbezeichnungen, die in der Zeit vom 13. März 1958 bis zur Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben sind, ist - auch mit einem das Außerdienstverhältnis andeutenden oder einem sonstigen Zusatze - verboten. Personen, die zwar nicht in einem der gemäß § 138 neugebildeten Personalstande, wohl aber in das Ruhestandsverhaltnis übernommen werden, kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ein entsprechender Amtstitel zuerkannt werden. § 149. Der Stadtrat wird ermächtigt, den Bezug von Dienstkleidern neu zu regein. § 150. (1) Diese Dienstoranung tritt, soweit im einzeinen nichts anderes bestimmt ist, mit 51. August 1945 in Kraft. (2) Für Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr einschließlich ihrer Unternehmungen, die nicht in den Dienststand übernommen werden, gelten die Bestimmungen dieser Dienstordnung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse und deren Bemessung die Bestimmungen §§ 144 bis 144 i Anwendung finden. Die nach diesen Vorschriften der bemessenen Ruhe- und Versorungsgenüsse dürfen nicht höher sein als sie wären, wenn der Bedienstete in den Dienstatand übernommen worden wäre. Gehaltsordnung für die Bediensteten der Stadt Steyr. I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Anwendungsbereich. Diese Gehaltsordnung findet auf die der Dienstordnung für die Be¬ amten der Stadt Steyr unterstehenden Bediensteten Anwendung. Sie findet auch Anwendung auf nicht dieser Dienstordnung unterstehende Ver¬ tragsbedienstete, soweit für sie nicht besondere Arbeitsvertrage (Kollektivverträge) gelten oder die Entlonnung durch Sondervereinbarung geregelt ist. § 2. Gliederung. Die einzelnen Bedienstetengruppen werden nach ihrer Verwendung dem Schema I (Anlage I) oder dem Schema II (Anlage II) oder dem Schema II L (Anlage II a) zugewiesen.
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