lösenden Bedingung in die Personalstande übernommen werden, das sie binnen der ihnen gestellten angemessenen Frist die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Dienstverhalthis mit Ablauf der Frist als durch Dienstent¬ sagung aufgelöst. § 139. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personaistande erfolgt durch eine besondere Verfugung des Stadtrates. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für weitere Vorruckungen maßgebend ist. (2) Auf die im § 10, Abs. (2) festgelegten Grundsatze ist bei Übernahme auf einen Dienstposten gemäß (1) Bedacht zu nehmen. § 140. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkte der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Beamte der Stadt Steyr waren, sind, wenn sie nicht nach § 139 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden. (2) Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und an diesem Tage die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, nach Maßgabe der Vorschriften des § 144 in den Ruhestand versetzt, wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß haben, 2. falls ein Anspruch auf Ruhegenuß besteht, wenn sie dienstunfähig sind, b) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet haben, auf einen entsprechenden Dienstposten in einem der neugebildeten Personalstände nicht übernommen werden, oder c) wenn sonst berücksichtigungswurdige Umstände vorliegen. § 141. Alle öffentlichen Bediensteten haben bei der Übernahme ein Treuegelöbnis gemäß § 15 zu leisten. § 142. Den nach § 137, Abs. (1) in den Dienststand wieder aufgenommenen Beamten können die Zeiträume, die sie infolge der Maßregelung fern waren, für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte angerechnet werden. § 143. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Steyr im Sinne dieser Dienstordnung wird bei Personen, die nach § 137, Abs. (1) oder § 139 übernommen werden, mit der Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 139, frühestens aber mit dem Tage des Dienstantrittes nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet. (2) Die Verfugung nach § 139 wird, soferne sie keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, vom 1. Mai 1945 an wirksam. (3) Die im Abs. (1) bezeichneten Personen erhalten ihre Dienstbe139, frühestens züge vom Tage der Wirksamkeit der Verfügung nach 9 aber von dem Tage des tatsächlichen Dienstantrittes an. Personen, die nach § 137 Abs. (1) wieder in den Dienststand übernommen wurden, die aber aus triftigen Gründen am Diensteintritt verhindert waren,
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