Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

oder aufgrund eines aus politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststande ausgeschieden wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen; ausgenommen hievon sind Bedienstete, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden nationalsozialist¬ isch betätigt haben. (2) Wenn Bedienstete, auf die Abs. (1) Anwendung findet, nicht in einem der neu gebildeten Persönalstände Aufnahme finden, sind die nach den Bestimmungen des § 144, Abs. (3), dieser Dienstordnung in den Ruhestand zu versetzen. 3) Empfänger von Ruhegenüssen aus einem öffenviich-rechtlichen genann¬ Dienstverhältnis zur Stadt Steyr, denen aus den in Abs. (1) ten Gründen die Bezüge eingestellt worden sind, steht vom 1. Mai 1945 an jener Ruhegenuß zu, den sie ohne Maßregelung erhalten hätten. Kürzungen nach § 4 der im Abs. (1) erwähnten Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums und sonstige Maßregelungen entfallen. (4) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. (5) In Fällen, in denen Bédienstete österreichischer Staatsbürgerschaft in der Zeit vom 4. März 1933 bis 5. Mai 1945 während ihrer Dienstle istung bei der Stadt Steyr aus politischen Gründen in ihrer Laufbahn anderweitig geschädigt worden sind, ist nach Möglichkeit derart abzuhelfen, daß die Schadigung nicht weiter fortbesteht. (6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener Bezüge steht nicht zu. § 138. (1) Die Personalstände für die Beamten werden neu gebildet. Staats- Bei deren Bildung gent allen Erwägungen das zwingende interesse vor, eine der Republik Osterreich ergebene, nach Gesinnung und Haltung einwandfreie österreichische, demokratische Beamten¬ schart zu scharlen. (2) Bei der Bildung der Personalstande werden daher berucksichtigt: die im § 137, Abs. (1) bezeichneten Personen; Personen, die mit der waife für ein unabhängiges, demokratisches Osterreich gekämpft haben oder wegen ihres Kampfes fur ein unabhängiges, demorkatisches Osterreich längerdauernde Haft erlitten haben; aktive Kämpfer für ein unabhängiges demorkatisches Osterreich, die während der ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft ihre Treue zu Osterreich bewiesen haben. (3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen, die bei Besfeitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschart als Beamte im Dienste der Stadt Steyr waren, soferne sie bereits am 13. März 1938 in einem örfentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr gestanden sind. (4) In besonderen rällen können auch Personen in die Personalstände übernommen werden, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, aber erst nach diesem Tagein ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Steyr eingetreten sind, falls sie beim Eintritt in den Dienst der Stadt Steyr, oder einer von ihr übernommenen Dienststelle oder in den unmittelbar vorangegangenen Dienst bei einer anderen Gebietskörperschaft das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und die sonstigen allgemeinen und besonderen Anstellungserrordernisse (§§ 6 und 10) errüllen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Beamte, weiche die österreichische Staatsburgerschaft nicht besitzen, unter der auf-

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