der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. (2) Über die Berätungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. (3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 111. Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt, so ist das Verfahren einzustellen. Berufung. § 112. (1.) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarsenates kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz die Berufung erhoben werden. (2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. (3) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigten ist unzulässig, wenn nur eine Oranungsstrafe verhängt wurde. § 113. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim Magistratspräsidium einzubringen. Der Vorsitzende hat die Berurung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig oder verspätet ist. § 114. (1) Der Berufungssenat in Disziplinarsachen entscheidet ohne mündliche Verhandlung. (2) Erachtet der Berurungssenat eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig, so hat er die Durchführung dem Disziplinarsenat aufzutragen; ist die Wiederholung des Verrahrens vor dem Disziplinarsenat wegen wesentlicher Mängel des Verrahrens notwendig, so hat der Berufungssenat das angerochtene Erkenntnis aufzuheben. (3) Auf das Verfahren vor dem Berufungssenat haben die Vorschriften über das Verrahren vor dem Disziplinarsenat sinngemäß Anwendung zu finden. Vollzug des Erkenntnisses. § 115. (1) Nach Eintritt der Rechtskrart hat der Vorsitzende des Disziplknarsenates den Vollzug der Strare und die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses samt Entscheidungsgründen durch das Magistratspräsidium zu veranlassen. (2) Disziplinarstrafen sind im Personaistandesblatt einzutragen. § 116. (1) Die Eintragung im Personalstandesblatt ist auf Ansuchen des Beamten zu löschen, wenn er durch drei Jahre seit der rechtskrärtigen Verhängung der Disziplinarstrafe eine tadellose Haltung beobachtet hat. Bei Strafen, deren Vollziehung nicht aufgeschoben wurde, ist die Löschung in den Fällen des § 75, Abs. (1), lit. b) oder c) erst
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