Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(1) Die Verhandlung ist nicht öfrentlich. Doch kann der Beschuldigte verlangen, daß drei Beamte seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet werden (2) Die Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlungen geschen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Offentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungen sind untersagt. § 105. (1) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungs¬ beschlusses. (2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen und Sachverständigen, und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Protokolle und der sonstigen Urkunden. (3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. (4) Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinem Ausführungen und Anträgen, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Erkenntnis. § 106. Der Disziplinarsentat hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Er ist bei seiner Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen. § 107. (1) Durch das Erkenntnis des Disziplinarsenates muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden. ) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis dureh den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten. § 108. Wird der Beamte freigesprochen oder über ihn eine Ordnungsstrare vernängt, so werden die Kosten des Verrahrens von der Stadt Steyr getragen. Wird gegen inn auf eine Disziplinarstrare erkannt, so ist im Erkennnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die von ihm gestellten Beweisanträge sowie auf seine Vermögensverhältnisse und die verhängte Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen von dem Beschuldigten zu tragen. § 109. Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden und längstens binnen dre Wochen samt den Entscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt sowie de Beschuldigten zuzustellen. 110. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen das die Namen der Anwenenden und eine Darstellung des Ganges der

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