Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(3) Trägt der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Antrage nach Absatz (1) oder (2) stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 95. Akteneinsicht. § 101. (1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der Untersuchungskommissär, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verfahrensakten zum Teil oder unbeschränkt gewähren. (2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 102) haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verfahrensakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. (3) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verfahrensakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist ein Dienstvergehen. Verweisung und Einstellung. 102. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung werden dem Disziplinaranwalt übermittelt; er legt sie mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat vor. (2) Der Disziplinarsent beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Einstellung kanne er auch eine Verfügung gemäß § 94, Absatz 2, beschließen. (3) Im Verweisungsbeschluß müssen die dem Beschuldigten zur und die Ver¬ Last gelegten Pflichtverletzungen bestimmt angeführt fügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezeichnet werden. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. (4) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über welche der Disziplinarsenat ohne Zulassung eines abgesonderten Rechtsmittels entscheidet. (5) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens samt Gründen ist dem Beschuldigten im Dienstweg und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluß. des Disziplinarsenates, mit dem die Untersuchung eingestellt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Berufungssenat in Disziplinarsachen offen. Mündliche Verhandlung. § 103. (1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates bestimmt. Hiezu sind der Beschuldigte unter Mit¬ teilung des Verweisungsbeschlusses und der Namen der Mitglieder des Disziplinarsenates und sein Verteidiger zu laden. (2) Der Disziplinarsenat kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.

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