Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(3) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes kann der Disziplinarsenat an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinarunter suchung sofort die Verweisung der Sache zur mundlichen Verhandlung ür einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des beschließen. § 102. § 95. 1) Der Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist dem Beschuldigten im Dienstweg zuzustellen. (2) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist keine Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarsenates mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen 2 Wochen die Beschwerde an den Berufungssenat in Disziplinarsachen offen. § 96. (1) Erachtet der Dienststellenleiter oder der Disziplinarsenat, daß die einem Beamten zur Last fallende Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so ist die Anzeige bei Beamten des Ma¬ gistrates an den Magistratsdirektor zu erstatten. (2) Bis zur Beendigung eines strafgerichtlichen Verfährens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen. § 97. (1) Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteil rechtsräftig gefällt worden, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung ohne weiteres Verfahren durch das Magistratspräsidium beim Stadtrat zu beantragen. (2) Die Bestimmungen des § 80 finden sinngemäß Anwendung. Untersuchung. § 98. (1) Zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung bestellt der Magistratsdirektor die erforderliche Zahl von Untersuchungskommissäre Sie sind womöglich dem Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen. (2) Beamte, die zu einer anderweitigen Tätigkeit im Disziplinarverfahren berufen sind, können nicht zu Untersuchungskommissären bestellt werden. § 99. (1) Der Untersuchungskommissär hat Z eugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von amtswegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen zu äußern. (2) Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf. § 100. Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung neu hervorgekommener Pflichtverletzungen, beantragen. (2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

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